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Rechtsprechung des Monats Oktober 2023: Klage ohne Signatur auch bei Einzelanwalt formunwirksam

Rechtsprechung des Monats

OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2023 – 8 A 813/23, BeckRS 2023, 18579

Schwerpunkt: §§ 55 a, 55 d VwGO

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um eine examensrelevante Rechtsprechung, die dir von einem Praktiker vorgestellt wird.

Leitsätze

  1. Die (einfache) Signatur i.S.d. § 55 a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VwGO erfordert auch dann die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person am Ende des Textes, wenn im verwendeten Briefkopf nur ein einziger Rechtsanwalt ausgewiesen ist.
  2. Auch wenn der Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss er mindestens einfach signiert sein (= Namenswiedergabe).
  3. Das gilt auch für Einzelanwälte.

Fall

Der Kammervorsitzende delegiert der Berichterstatterin elektronisch eine neu eingegangene Klage. Entwerfen Sie die nächste prozessleitende Verfügung.

Auszug aus der elektronischen Gerichtsakte

Nils Kurtob
Rechtsanwalt

05.09.2023

Klage

des Herrn Paul Glauber, Herrenallee 17, 10067 Goldstadt     – Klägers –

gegen

die Stadt Goldstadt, Rathausplatz 1, 10668 Goldstadt     – Beklagte –

 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,

den am 05.08.2023 zugestellten Haftungsbescheid aufzuheben.


Begründung

[Die Begründung endet mit dem letzten Satz ohne Namenswiedergabe.]

–––––––

Prüfvermerk vom 05.09.2023, 23:38:14

Angaben zur Nachricht: Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach
Absender: Nils Kurtob. Empfänger: Verwaltungsgericht Goldstadt
Angaben zum Dokument: Qualifiziert elektronisch signiert – Nein

–––––––

Hinweis: Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids ist ordnungsgemäß, es findet kein Vorverfahren statt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der 05.09.2023 ist ein Werktag.

Prozessleitende Verfügung

A. Einhaltung der Klagefrist

I.
Gegen den belastenden VA hat der Kl. die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage erhoben. Er könnte aber die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO gegen den am 05.08.2023 (Fristbeginn) zugestellten Bescheid, der mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, versäumt haben, wenn die am 05.09.2023 erhobene Klage formunwirksam ist.

Näher zu den elektronischen Formerfordernissen: AS-Skript Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur (2023), Rn. 644 ff.

II.
Vorbereitende Schriftsätze wie Klageschriften sind von Rechtsanwälten gemäß § 55 d S. 1 VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nach § 55 a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ohne Einhaltung dieser Formvorgaben ist prozessual unwirksam.

Signaturkarte mit PIN

1.
Ausweislich des Prüfvermerks ist die Klageschrift nicht qualifiziert elektronisch signiert, § 55 a Abs. 3 Alt. 1 VwGO.

2.
Es genügt zwar auch die vom RA gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg, den das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gemäß § 55 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VwGO darstellt. In dem Fall muss das Dokument aber zusätzlich einfach signiert sein.

Ebenso im Zivilprozess: BGH NJW 2022, 3512

„[6] … Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet also die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift.“

Kopp/Schenke, VwGO (2023), § 55 a Rn. 6

Der Klageschrift fehlt die Namenswiedergabe von Rechtsanwalt Kurtob unter dem Text und damit die einfache Signatur.

„[7] Die einfache Signatur schließt das Dokument ab und soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Ferner soll sie sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht.“

Für nicht handschriftlich unterzeichnete Schriftsätze auf Papier ist diese Möglichkeit anerkannt: Kopp/Schenke, VwGO (2023), § 81 Rn. 5 ff. m.w.N.

3.
Offen bleiben kann, ob der Verstoß gegen die Formanforderungen des § 55 a VwGO unschädlich ist, wenn ohne Beweisaufnahme anderweitig feststeht, dass die Klageschrift vom Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für sie übernommen hat.

a)
Das könnte aufgrund des Prüfvermerks feststehen, der den Namen des Rechtsanwalts als Absender wiedergibt. Das allein bietet aber noch keine Gewähr für die Urheberschaft des Schriftsatzes. Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist nur ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs i.S.d. § 55 a Abs. 4 Nr. 2 VwGO. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges steht nach § 55 a Abs. 3 VwGO aber selbstständig neben der Voraussetzung einer mindestens einfachen Signatur des Schriftsatzes.

b)
Nur weil ein Einzelanwalt wie RA Kurtob die Klage eingereicht hat, kann nicht stets auf ihn als Urheber geschlossen werden. Es müsste hierüber vielmehr Beweis erhoben, zumindest aber weiter dazu ermittelt werden.

A.A. BAG NJW 2022, 3028 (gegen die h.M. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit), wenn zumindest das Wort „Rechtsanwalt“ unter dem Schriftsatz steht.

„[10] Dies lässt sich hier nicht zweifelsfrei ohne weitere Ermittlungen feststellen. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. als Einzelanwalt tätig und nur er im Briefkopf angeführt ist, folgt allein daraus für sich genommen, also ohne weitere Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten des Kl. oder eine entsprechende Beweisaufnahme, noch nicht zweifelsfrei, dass er keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt hat oder freie Mitarbeiter beschäftigt. Davon abgesehen kann sich ein Einzelanwalt etwa in Urlaubszeiten unter seinem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen.“

Fristversäumnis Prüfungsfolge:

  • Frist wirksam in Gang gesetzt
  • Frist kalendarisch versäumt
  • Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß -> 58 Abs. 2 VwGO
  • Wiedereinsetzung, § 60 VwGO

4.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Gericht nicht gegen eine evtl. prozessuale Pflicht verstoßen, auf den Formmangel hinzuweisen, weil die Klage erst wenige Minuten vor Mitternacht (Ablauf der Klagefrist) eingereicht wurde.

„[21] … Um diese Uhrzeit durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht damit rechnen, noch vor Fristablauf auf Formfehler hingewiesen zu werden.“

B. Vfg.

Prozessleitende Verfügungen des Berichterstatters nach § 87 VwGO sollen den Rechtsstreit sachgerecht lenken. Hier: (Zunächst) Konzentration des Vortrags auf die Zulässigkeit statt auf die Begründetheit der Klage.

1.
Schreiben an Kl-PBV gegen elektron. EB und an Bekl. z.K.:
Ihnen wird anheimgestellt, zur Einhaltung der Klagefrist vorzutragen. Auf § 55 a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 VwGO wird hingewiesen.

2.
WV: 2 Wochen

Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRVG Dr. Martin Stuttmann aufbereitet.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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