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Fall des Monats August 2021: Gutscheinlösung bei gemischten Verträgen

By 16. August 2021Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Gutscheinlösung bei gemischten Verträgen

Einordnung: Schuldrecht

AG München, Urteil vom 29.03.2021 142 C 10101/20 (leicht abgewandelt)

EINLEITUNG

Im vorliegenden Fall musste das AG München eine Entscheidung darüber treffen, wie weit die Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB bei einem gemischten Vertrag reicht.

SACHVERHALT

K erwarb von B anlässlich seines bevorstehenden Hochzeitstages vor dem 08.03.2020 zwei Eintrittskarten für eine künstlerische Varietéveranstaltung, die am 03.04.2020 in München stattfinden sollte. Zusätzlich buchte er die Bewirtung im Etablissement des B mit Speisen und Getränken. Wegen der Covid19-Pandemie verhängte die zuständige Behörde den Lockdown, weshalb die Veranstaltung ausfiel. B stellte K einen Gutschein sowohl für die Veranstaltung als auch für die Bewirtung aus. K ist der Meinung, dass ihm die Annahme des Gutscheines wegen des Zwecks seiner Buchung – Hochzeitsjubiläum – unzumutbar ist und begehrt die Rückzahlung sowohl des Ticketpreises als auch des gebuchten Bewirtungsentgeltes. Zu Recht?

ORIENTIERUNGSSÄTZE

  1. Bei gemischten Verträgen (hier: Kulturveranstaltungsvertrag mit Bewirtung) ist der Veranstalter ggf. berechtigt, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises insgesamt einen Gutschein für sämtliche Leistungen zu übergeben, auch wenn sonstige Leistungen (hier: Getränkegutschein und Speisemenü) separat dazugebucht wurden, sofern dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.
  2. Eine Unzumutbarkeit nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB liegt nicht vor, wenn die Eintrittskarte anlässlich eines persönlichen Ereignisses erworben wurde (hier: Hochzeitstag) und kein Interesse an einer Nachholung der Veran- staltung besteht.
  3. Kann der Veranstalter sich auf die „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB berufen, ist eine auf Rückzahlung des Eintrittspreises gerichtete Klage insgesamt als unbegründet und nicht als „derzeit“ unbegründet abzuweisen.

LÖSUNG

A. Anspruch des K gegen B aus §§ 326 IV, 346 I BGB auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes sowie des Bewirtungsentgeltes
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes sowie des Bewirtungsentgeltes aus §§ 326 IV, 346 I BGB haben.

I. Gegenseitiger Vertrag

Dies erfordert einen gegenseitigen Vertrag. Vorliegend haben K und B einen gemischten Vertrag geschlossen, bei dem B eine künstlerische Aufführung sowie eine Bewirtung mit Speisen und Getränken während der Aufführung zu erbringen hatte. Die Verpflichtung zur Aufführung stellt sich als Werkvertrag mit mietvertraglichen Elementen dar. Die dazu gebuchten Bewirtungsleistungen erweitern den Vertrag um kauf- und dienstvertragliche Elemente. Im Gegenzug verpflichtete sich K zur Bezahlung dieser Leistungen. Folglich standen die jeweiligen Leistungen im Synallagma. Ein gegenseitiger Vertrag lag vor.

II. Freiwerden von der synallagmatischen Leistungspflicht gem. § 275 I BGB

B muss von seiner Leistungspflicht gem. § 275 I BGB frei geworden sein. Dem könnte die Übergabe des Gutscheins gem. Art 240 § 5 EGBGB entgegenstehen, wenn diese Rechtsnorm K eine Ersetzungsbefugnis einräumt.

[4] Die Durchführung der Veranstaltung ist der Beklagten aufgrund des durch Rechtsverordnung angeordneten Veranstaltungsverbots nachträglich unmöglich geworden. Der Kläger hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist jedoch berechtigt, dem Kläger anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

Dem Grunde nach stand K der Rückzahlungsanspruch zu. Jedoch gilt aufgrund der durch die Covid19- Pandemie eingefügten Sonderregelungen hier etwas anderes.

[5] Im Hinblick auf den hier vorliegenden gemischttypischen Vertrag verhält sich die sog. „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht dazu, inwieweit zusätzlich gesondert berechnete Entgelte (..) der „Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts“ unterfallen sollen. Soweit ersichtlich dürfte sich die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung des „sonstigen Entgelts“ eher auf die ebensowenig näher spezifizierte Bezeichnung der „sonstigen Teilnahmeberechtigung“ beziehen. Es ist somit auf die allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur rechtlichen Behandlung der gemischten Verträge zurückzugreifen. Maßgeblich ist der mutmaßliche Parteiwille, für den die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Interessenlage der Parteien und Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen Anhaltspunkte geben können. Danach sind zwar grundsätzlich auch für typische Verträge mit andersartigen Nebenleistungen für jede einzelne Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragsteils heranzuziehen, bei Kollision der Vorschriften ist jedoch das Recht des Vertragstyps anzuwenden, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet (…). Da die „Gutscheinlösung“ für den gesetzlichen vorgesehenen Zeitraum bis 31.12.2021 davon ausgeht, dass die Beklagte über den von ihr zur Verfügung zu stellenden Gutschein die Durchführung der Veranstaltung weiterhin erbringen kann und soll, entspricht es den Interessen der Parteien, dass auch die im Rahmen der Veranstaltungen gebuchten Zusatzleistungen weiterhin Gültigkeit behalten sollen und ggf. in den Gutschein zu integrieren sind. Hierfür spricht auch die eher untergeordnete preisliche Rolle der Bewirtungsleistungen. Eine gesonderte (teilweise) Rückzahlungspflicht kommt daher nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

Eine sehr lehrreiche Abhandlung, wie man mit gemischten Verträgen umgehen soll. Sehr lesenswert.

Auslegung: Die Leistungsansprüche sollen so ihre Gültigkeit behalten, wie sie gebucht wurden, d.h. auch mit der Bewirtungsverpflichtung. Also darf B einen Gutschein auch für Menü und Getränke geben.

[6] Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung handelt es sich um eine Kulturveranstaltung i.S.d. § Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. (…)

[7] Unstreitig konnte die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden. Ebenso wurde die Eintrittskarte vor dem 8. März 2020 erworben.

[8] Der Verweis auf einen Gutschein ist auch angesichts der persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht unzumutbar i.S.d. Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn ohne die Rückzahlung die Gefahr besteht, dass der eigene Lebensunterhalt des Gutscheininhabers oder der Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr in angemessener Weise und ohne Hilfe Dritter bestritten werden kann (…) Es reicht daher nicht aus, wenn die Eintrittskarte anlässlich eines persönlichen Ereignisses – wie hier dem Hochzeitstag – erworben wurde und später kein Interesse mehr am Besuch der Veranstaltung besteht. Das betrifft lediglich das subjektive Motiv für den Erwerb, aber keine objektiven Lebensumstände (…). Im Übrigen wiederholt sich der Hochzeitstag des Klägers jährlich, so dass ihm auch der Besuch der Veranstaltung an einem künftigen Hochzeitstag möglich ist.

Wichtig: Das Motiv ist subjektiv und gehört nicht zu den objektiven Lebensumständen.  

ERGEBNIS

K hat gegen B keinen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises und der bezahlten Bewirtungskosten aus §§ 326 IV, 346 I BGB.

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