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Gewusst

Die Straßenverkehrsklausur im Assessorexamen

By 14. August 2018Oktober 12th, 2023No Comments
Assessorexamen

Die Straßenverkehrsklausur im Assessorexamen

In diesem Beitrag möchte ich die Herangehensweise an eine typische Straßenverkehrsklausur erläutern. Da diese gerade im Zweiten Staatsexamen (aber auch im Ersten Examen) eine besonders wichtige Stellung einnimmt, ist es besonders ratsam, sich einmal genauer mit dem Aufbau der entsprechenden Anspruchsgrundlagen auseinanderzusetzen.

Hohe Praxisrelevanz

Große Bedeutung kommt der Straßenverkehrsklausur zu, da sie in der Praxis sehr häufig vorkommt. Ganz typisch ist hier der Verkehrsunfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind. Hier kommt es daher entschieden darauf an, dort Schwerpunkte herauszuarbeiten, wo auch Praktiker sie sehen. Die Erfahrung in meiner AG hat gezeigt, dass gerade die Straßenverkehrsklausuren häufig schlecht ausfallen, da sie eine ganz typische Herangehensweise erfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese in ein Urteil eingebettet oder innerhalb einer Anwaltsklausur zu lösen sind.

Finden der richtigen Anspruchsgrundlage

Ausgehend vom typischen Fall, dass zwei Fahrzeuge einen Verkehrsunfall verursachen, sollen die einschlägigen Anspruchsgrundlagen und ihre jeweiligen Tatbestandmerkmale ausgeführt werden.

Die Halterhaftung

Richtet sich der Anspruch gegen den Halter, so ist die richtige Anspruchsgrundlage § 7 I StVG. Besonders wichtig: § 7 I StVG ist eine reine Gefährdungshaftung, sie setzt also kein Verschulden voraus. Daher  gilt die Regel: § 7 I StVG immer vor § 823 I BGB prüfen! „Gefährdungshaftung vor Verschuldenshaftung“.

Beachte zudem: auch wenn sich der Anspruch gegen den Fahrzeugführer richtet (§ 18 StVG), der nicht gleichzeitig Halter ist, ist inzident § 7 StVG zu prüfen. Denn: Der Wortlaut des § 18 I StVG sagt: „in den Fällen des § 7 I StVG“)

Prüfungsschema inkl. Problemschwerpunkte des § 7 I StVG

I. Rechtsgutsverletzung (meist unproblematisch zu bejahen; wie in § 823 BGB)

II. Bei Betrieb eines Fahrzeugs

Def. bei Betrieb: Dies ist immer der Fall, wenn das Fahrzeug lenkend im öffentlichen Verkehrsbereich in Bewegung gesetzt wurde.

(P) parkende Fahrzeuge am Straßenrand

Da der Begriff weit auszulegen ist, findet § 7 I StVG auch Anwendung, wenn das Fahrzeug in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Wichtig ist, dass sich die „verkehrstypische Gefahr“ realisiert.

Def. Fahrzeug: legal definiert in § 1 II StVG (Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Ausnahme: § 8 Nr. 1 StVG)

III. Halter

Def. : Halter ist, wer das Fahrzeug in eigenem Namen und auf eigene Rechnung unterhält und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Achtung: in Klausuren behauptet eine Partei zumeist, dass die andere Partei nicht Eigentümer sei. Dies ist für die Haltereigenschaft unerheblich!

IV. keine höhere Gewalt (liegt nie vor, ein kurzer Satz reicht).

Def.: ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Bspw.: elementare Naturkräfte (leichtes Unwetter reicht nicht aus) oder Terroranschläge.

V. Schadensausgleich nach § 17 StVG (Achtung hier ist regelmäßig der Schwerpunkt! Daher mehr schreiben!)

In der Klausur holt man sich die Punkte genau an dieser Stelle. Wer hier strukturiert aufbaut und viel argumentiert, wird sich von den anderen Prüflingen abheben und sich die Punkte beim Korrektor absahnen.

Es empfiehlt sich hier eine 3-Schritt-Prüfung:

1) unabwendbares Ereignis, § 17 III StVG (wird nie vorliegen, sonst wäre die Klausur schon zu Ende)

Hier ist auf den Idealfahrer abzustellen, ob der Unfall auch bei Beachtung äußerster Sorgfalt verursacht worden wäre.

2) § 17 II StVG

Hier ist idR inzident zu prüfen, ob auch der andere Verursacher dem Kläger haften würde (Kurzprüfung für diesen nach § 7 I StVG)

3) Abwägung der Verursachungsbeiträge (absoluter Schwerpunkt!)

An dieser Stelle wird es spannend, denn hier wird in der Klausur fast immer der Dreh- und Angelpunkt sein. Der Sachverhalt wird viele Informationen liefern, was ihr schon daran erkennt, dass die Parteien viel zu den Verursachungsbeiträgen vortragen.

Gegenstand ist immer das Unstreitige und das Bewiesene (wer trägt die Beweislast? Gibt es ein Gutachten? Zeugen?)

Auch hier empfehle ich einen klar strukturierten 3er Schritt:

a) Gegen welche StVO-Normen wurde konkret verstoßen? (wenn keine gefunden werden: § 1 StVO geht immer!)

b) wie hoch ist der Verschuldensgrad?

An dieser Stelle trennt sich die Spreu vom Weizen. Hier muss der komplette Sachverhalt ausgewertet werden und alle Argumente müssen irgendwie verarbeitet werden. Wer hat konkret zu welchem Teil zum Unfall beigetragen? Habt keine Angst euch zu entscheiden!

Hier gibt es im Ergebnis kein richtig und falsch. Wichtig ist nur, dass ihr argumentiert. Im Zweifel nehmt ihr eine Quotelung von 50/50 an.

c) Betriebsgefahr

speziell bei Verkehrsunfällen ist, dass einem PKW eine Betriebsgefahr zukommt. Das heißt: ohne, dass der Halter oder Fahrer etwas „falsch“ macht: Alleine das Fahren oder Halten eines PKW ist gefährlich. Daher nimmt die Rspr. eine Betriebsgefahr von 20% bei PKWs an (kann bei Lastwagen höher und bei Motorrädern niedriger sein).

(P) Der Verursachungsgrad der Gegenpartei ist so hoch, dass die Betriebsgefahr dadurch verdrängt wird.

Wenn ihr zum Ergebnis kommt, dass der Verursachungsgrad der Partei sehr hoch ist (Bspl. Mehr als 90%) dann wird die eigene Betriebsgefahr komplett verdrängt, sodass die 20% nicht mehr hinzugerechnet werden.

VI. kein Ausschluss nach §§ 8, 15 StVG

[Exkurs: Für die Fahrerhaftung gelten keine abweichenden Regelungen, bis auf das Tatbestandsmerkmal, dass ein Fahrzeugführer haftet, statt ein Halter. Def. des Fahrzeugführers: Fahrzeugführer ist derjenige, der ein Gerät zur Fortbewegung bewusst lenkt oder steuert]

Fazit

Aus meiner Erfahrung kann ich berichten, dass auch meine ersten Straßenverkehrsklausuren schlecht ausgefallen sind. Der Grund wurde eingangs erwähnt: Es fehlte schlicht eine klare Struktur und das nötig Gefühl für die richtigen Schwerpunkte. Mit ein wenig Übung und dem obigen Schema, wird  auch die Straßenverkehrsklausur kein Problem mehr sein. Im Grunde ist sie nämlich sehr dankbar, denn es bietet sich an vielen Stellen die Gelegenheit, sich von anderen Prüflingen abzuheben, weil die Problemfelder sich immer wiederholen.

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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