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Gewusst

Warnungen und öffentliche Äußerungen der Regierung

By 22. April 2021Oktober 11th, 2023No Comments

Achtung vor…!

In bestimmten Situationen kann es vorkommen, dass von staatlicher Seite Warnungen ausgesprochen werden. Dies kann Produkte oder Gruppierungen betreffen. Bei Gruppierungen handelt es sich vor allem um Sekten, die vermehrt Bürger ansprechen und dabei potentiell eine Gefahr darstellen. Bei Warnungen vor Produkten kann es in großem Maße zu gesundheitsgefährdenden Verunreinigungen einer Produktart gekommen sein, sodass eine breite Information der Öffentlichkeit notwendig wird. Einerseits gehört dies zu der Aufgabe des Staates zum Schutze der Bevölkerung, andererseits sind damit auch meist Grundrechtseingriffe für die Betroffenen hinzunehmen. Nicht zuletzt deshalb handelt es sich hierbei um eine oftmals relevante Examensproblematik, sowohl für das Erste als auch für das Zweite Staatsexamen. Deshalb sollen folgend neben Grundlagen auch zwei relevante Entscheidungen vorgestellt werden:

Eingriffe in Grundrechte

In Grundrechte kann der Staat generell eingreifen, solange der Eingriff gerechtfertigt ist. Es gibt verschiedene Eingriffsbegriffe. Nach dem klassischen Begriff zeichnet sich ein Eingriff durch die Merkmale Rechtsförmigkeit, Unmittelbarkeit, Finalität und Imperativität aus. Dies bedeutet, dass der Staat zielgerichtet dem Bürger ein verbindliches Verhalten auferlegen darf. Ein Beispiel ist die Erteilung einer Baugenehmigung. Dieses Eingriffsverhalten bedarf auf Grund des Grundrechtsschutzes des Bürgers einer Rechtsgrundlage, um rechtmäßig zu sein.

Es gibt jedoch auch einen weiten Eingriffsbegriff. Hier geht es um schwerwiegende, faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen des Schutzbereiches eines Grundrechtes. Dies kann bei Realakten der Fall sein. Ein Realakt ist eine rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Handlung, die lediglich auf einen äußeren Erfolg gerichtet ist, an den jedoch vom Gesetz her Rechtsfolgen geknüpft sind. Eine Warnung stellt einen solchen Realakt dar. Bei einer Warnung vor Sekten und Produkten fehlt regelmäßig eine spezifische gesetzliche Grundlage. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen von einem informellen Grundrechtseingriff in die Freiheitsposition der Sekte oder des Warenproduzentens aus. Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. Dann stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage des Staates für eine grundrechtseingreifende Aufklärungsarbeit.

Warnungen vor Sekten

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2002 zu einer Warnung vor der „Osho“-Bewegung zu entscheiden (Beschl. v. 26.06.2002, 1 BvR 670/91). Es wurde festgestellt, dass Äußerungen von Hoheitsträgern in der Öffentlichkeit, typischerweise Warnungen vor angeblich oder tatsächlich gefährlichen Produkten oder Gruppierungen, in die Grundrechte Dritter eingreifen. Die Warnungen vor der „Osho“-Bewegung wurden ausdrücklich als Eingriff bestätigt, indem die mittelbar-faktische Wirkung negativer Äußerungen über eine Glaubensgemeinschaft als „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ einen Eingriff in die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG darstellt. Die Literatur fordert in diesem Falle eine einfach-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die zugleich zur verfassungsrechtlichen Rechtsfertigung des Eingriffs führt. Grundrechtseingriffe seien „wesentlich“ im Sinne der „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichtes und wesentliche Entscheidungen müsse die Legislative durch ein Gesetz treffen, das bestimmt genug sei, Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Warnungen durch die Exekutive zu regeln.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich aus Art. 62 ff. GG eine abgeleitete Ermächtigung der Bundesregierung zu öffentlichen Äußerungen herleiten lasse. Diese könne als verfassungsimmanente Schranke auch Grundrechtseingriffe decken, ohne, dass es eines weiteren Tätigwerdens in Form eines Parlamentsgesetzes bedürfe. Es sei nur auf die Zuständigkeit der Bundesregierung und die Verhältnismäßigkeit der Äußerung zu achten. Diese Ansicht wurde in genannter Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Bundesregierung sei demnach überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukomme, wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezuges oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördere. Inhaltlich dürfen die Äußerungen scharf und einprägsam sein, nicht aber diffamierend oder diskriminierend.

JurCase informiert:

„Destruktiv“ und „Pseudoreligiös“ wurden dabei als diffamierend befunden, nicht aber die Bezeichnung als „Sekte“ oder „Psychosekte“.

Warnungen vor Produkten

In der „Glykolwein“ Entscheidung (BVerfG NJW 2002, 2621) hatte das Bundesgesundheitsministerium eine Liste von Weinen herausgegeben, vor denen gewarnt wurde und die an die Öffentlichkeit adressiert war. In den Weinen war das Frostschutzmittel Diethylenglykol gefunden worden und die Namen der Abfüllenden wurden genannt, um den Verbrauchern eine Identifizierung der beanstandeten Weine zu ermöglichen. Die Veröffentlichung dieser Namen führte allerdings auch dazu, dass der Absatz nicht-Glykol-haltiger Weine massiv erschwert wurde. Zwei Weinabfüller erhoben Verfassungsbeschwerde, da sie sich in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt fühlten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass marktbezogene Informationen des Staates den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigen, sofern der Einfluss aus wettbewerbserheblichen Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgaben der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Somit war das Vorgehen des Bundesgesundheitsministeriums als rechtmäßig angesehen worden.

Klausurtipp

In der Klausur wäre eine Einbindung in eine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) des Betroffenen gegen die Warnung oder gegen die bestätigenden Urteile der Fachgerichte denkbar. Möglich wäre weiterhin eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Unterlassen und/oder Widerruf der Warnung. Die Warnung ist dabei ein Realakt, somit wäre eine Leistungsklage (§§43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) statthaft.

Es muss dann differenziert werden, welche Äußerungen noch zum Schutze der Bevölkerung hinnehmbar sind und ab wann die Grenze zur Diffamierung überschritten ist. Die „Osho“-Entscheidung und die „Glykolwein“-Entscheidung sollten dabei unbedingt bekannt sein.

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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