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GewusstReferendariat

Rechtsreferendariat in Niedersachsen (QuickCheck)

By 3. August 2017März 14th, 2023No Comments
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QuickCheck: Rechtsreferendariat in Niedersachsen

Zulassungstermine

In Niedersachsen werden vier Mal pro Jahr Referendar:innen zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. März, zum 1. Juni, zum 1. September und zum 1. Dezember des Jahres. Der praktische Teil der Ausbildung  findet an allen Gerichten im Bundesland Niedersachen statt. Stammdienststellen der Referendar:innen sind die Landgerichte der jeweiligen OLG-Bezirke (Braunschweig, Celle und Oldenburg).

Zulassungsfristen

Der Zulassungsantrag für die Referendarsausbildung muss dem OLG spätestens zwei und frühestens 5 Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin mitsamt der vollständigen Bewerbungsunterlagen vorliegen. Nicht fristgemäße Bewerbungen werden bei der Vergabe der Referendarplätze nicht berücksichtigt.
Achtung: in Niedersachsen sind die Oberlandesgerichte zuständig für Einstellungsverfahren. Die Bewerbung ist an das OLG zu adressieren, in dessen Bezirk man eingestellt werden möchte. Dabei ist zu beachten, dass das Bewerbungsverfahren in Braunschweig und in Oldenburg postalisch erfolgt, beim OLG Celle nur per Online-Formular.

Besoldung

Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Das Land Niedersachsen gewährt Rechtsreferendar:innen zur finanziellen Absicherung eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.276,63 Euro brutto als monatlichen Grundbetrag. Rechtsreferendar:innen in Niedersachsen erhalten bei entsprechenden Voraussetzungen zudem einen Familienzuschlag(Stufe 1: 149,94 Euro, Stufe 2: 278,10 bei zweitem Kind: 128,16 Euro und  450,96 Euro für das dritte und jedes weitere Kind). Weihnachts- und Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden indessen nicht gezahlt.
PS: Ein:e Rechtsreferendar:in in Niedersachsen ist nicht „Beamtin auf Widerruf“ bzw. „Beamter auf Widerruf“, sondern steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Ablauf und Stationen

Das Referendariat in Niedersachsen gliedert sich in folgende Stationen:

1 – Zivilrechtsstation (5 Monate):

Beginnt mit einem vierwöchigen Einführungslehrgang. Danach findet einmal wöchentlich der praxisbegleitende Ausbildungslehrgang (Arbeitsgemeinschaft) statt mitsamt 3 Klausuren (davon 1 Gutachten/Relation), Proberelation und einem Aktenvortrag (fakultativ) sowie die Ausbildung bei einem Zivilrichter am Amts- oder Landgericht.

2 – Strafrechtsstation (3 Monate):

Z­u Beginn erfolgt ein etwa zweiwöchiger Einführungslehrgang, anschließend jeweils wöchentlich Arbeitsgemeinschaft (mindestens eine Probeklausur, zwei Pflichtklausuren aus dem Bereich des Strafrechts und ggf. ein Referat oder Aktenvortrag) und Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft.

3 – Verwaltungsstation (3 Monate):

Den Auftakt macht ein einwöchiger Einführungslehrgang, danach wöchentlich Arbeitsgemeinschaft (zwei Klausuren und ggf. Aktenvortrag oder Referat) sowie Ausbildung bei einer Behörde, einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit. Auf die Station kann eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden.

4 – Anwaltsstation (9 Monate):

In der ersten Woche und an drei Tagen im dritten Ausbildungsmonat findet Blockunterricht statt. Im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsgemeinschaft werden vier Klausuren geschrieben (davon zwei zivilrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine Kautelarklausur). Möglich ist eine Aufteilung (jeweils bis zu 3 Monate) der Ausbildung auf verschiedene Rechtsanwältinnen – die Kombinationen von Rechtsanwalt:in und Notar:in, Unternehmen, Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist sowie die teilweise Ausbildung im Ausland sind ebenfalls möglich.

5 – Schriftliche Examensprüfungen (20. Monat):

Acht Klausuren: vier im Zivilrecht, zwei im Öffentlichen Recht, eine im Strafrecht sowie eine Wahlklausur, bei der zwischen einer verwaltungsfachlichen oder einer strafrechtlichen Klausur gewählt wird.

6 – Wahlstation (4 Monate):

Ausbildungsstelle kann aus unterschiedlichen Wahlbereichen (Zivil- und Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und Finanzrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Europarecht) gewählt werden aus, auch Auslandsaufenthalte sind möglich. Eine dreimonatige (Teil-)Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ist ebenfalls optional wählbar.

7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:

Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Aktenvortrag aus dem gewählten Schwerpunktbereich und anschließendem Vertiefungsgespräch. Es folgt das Prüfungsgespräch über die 4 Pflichtstationen (Zivilrecht-, Strafrecht, Verwaltungsrecht- sowie Anwaltsstation).

Auslandsaufenthalt Ja/Nein

Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, darf drei Monate der Rechtsanwaltsstation, die gesamte Verwaltungsstation (Deutsche Auslandsvertretung/Auswärtiges Amt, Europäische Kommission oder andere internationale Organisationen und Einrichtungen wie z. B. der Europäische Rechnungshof in Luxemburg, sowie verschiedene Goethe-Institute) oder die Wahlstation (bei einer bzw. einem Rechtsanwält:in, die bzw. der nicht in Deutschland zugelassen sein muss, einem Wirtschaftsunternehmen, einer AHK, einer deutschen Auslandsvertretung oder anderen internationalen Organisationen) im Ausland absolvieren – letztere Stationen sind dabei nicht teilbar.
Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein:e Zustellungsbevollmächtigte:r mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet die Referendarabteilung des OLG. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.

Wir haben sämtliche Details und wichtigen Informationen in unseren ausführlichen Leitfäden zusammengestellt. Dort findest du u. a. auch die richtigen Ansprechpartner:innen und erfährst, was die Inhalte der einzelnen Stationen deines Referendariats sind. Auch die Themen Urlaub und Nebenjob, AG-Fahrt sowie ÖPNV-Ticket für Referendar:innen werden dort ausführlich beleuchtet, damit du stets alle relevanten Informationen parat hast!

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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