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Gewusst

Rechtliche Unterschiede von Mord und Totschlag

By 12. März 2020Oktober 11th, 2023No Comments
Strafrecht

Rechtliche Unterschiede von Mord und Totschlag

Einleitung

Die Unterscheidung von Mord und Totschlag fällt nicht nur Laien regelmäßig schwer. Bereits im ersten Semester müssen sich Jurastudierende mit diesen Delikten des Strafgesetzbuches auseinandersetzen. Ich werde sowohl die Unterscheidung für Einsteiger darstellen als auch tiefergehende juristische Probleme rund um §211 und §212 StGB. Alle grundlegenden Verständnisfragen können in juristischen Lehrbüchern nachgelesen werden.

Die Unterscheidung für Einsteiger

Ein verbreiteter juristischer Irrglaube ist, dass Mord vorsätzlich geschieht und Totschlag nicht. Diese Annahme ist jedoch grundlegend falsch. Der Totschlag stellt die vorsätzliche Verkürzung menschlichen Lebens dar. Liegt kein Vorsatz vor, kommt ein anderes Delikt in Betracht, nämlich die fahrlässige Tötung, §222 StGB.

Mord hingegen ist die vorsätzliche Verkürzung menschlichen Lebens mit besonderer Verwerflichkeit, abschließend geregelt in den Mordmerkmalen in §211 Abs. 2 StGB.

Problematisch ist am Mordparagraphen, dass er zurückgeht auf die nationalsozialistisch geprägte Tätertypenlehre (Mörder ist…). Weiterhin hat er eine starre Straffolge in Form einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Da eben diese starre Strafe problematisch ist (z.B. in den sogenannten „Haustyrannenfällen“), greift der BGH auf die Rechtsfolgenlösung zurück. Bei Heimtücke soll in Ausnahmefällen eine Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Hilfe des §49 Abs. 1 Nr. 1 StGB möglich sein, wenn gewichtige außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen, wie z.B. eine notwehr- oder notstandsähnliche Situation.

Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt also darin, ob bei einer vorsätzlichen Tötung eines der Mordmerkmale aus §211 Abs. 2 StGB durch den Täter verwirklicht wurde.

Der größte Streit besteht um das Verhältnis von Mord und Totschlag.

Die herrschende Lehre sieht den Totschlag als Grundtatbestand und den Mord als Qualifizierung.

Der BGH sieht hingegen in ständiger Rechtsprechung den Mord und den Totschlag als zwei eigenständige Tatbestände an.

Unterscheidung für Fortgeschrittene

Relevant ist dieser Streit bei Teilnahmeproblematiken, wenn unterschiedliche Mordmerkmale vorliegen oder nicht vorliegen. Die Mordmerkmale werden in 3 Gruppen geteilt. Die Gruppe 1 und 3 stellen täterbezogene persönliche Mordmerkmale dar. Die Gruppe 2 bildet tatbezogene Mordmerkmale ab. Der Streit ist vor allem relevant bei täterbezogenen Merkmalen und bezieht sich auf §28 StGB, der nur bei besonderen persönlichen Merkmalen einschlägig ist. Bei tatbezogenen Mordmerkmalen gelten die üblichen Akzessorietätsgrundsätze, sodass nur wichtig ist, ob der Teilnehmer die Mordmerkmale kannte, §16 StGB.

Die Lösung des BGH sieht so aus: §28 Abs. 2 StGB findet keine Anwendung im Bereich der §§211, 212 StGB, weil alle Mordmerkmale strafbegründend seien, §28 Abs. 2 StGB sich aber nur auf straferhöhende oder strafmildernde Merkmale beziehe. Das bedeutet, dass nur die üblichen Akzessorietätsgrundsätze aus §28 Abs. 1 StGB anwendbar sind und Strafe für den Teilnehmer am Mord gemildert wird, wenn bei ihm keine Mordmerkmale vorliegen.

Die Lösung der Literatur wendet §28 Abs. 2 StGB an, weil sie die Mordmerkmale für straferhöhend und nicht strafbegründend wirkend ansehen.

Schauen wir mal auf ein Fallbeispiel:

  1. A stiftet B dazu an, eine Bombe unter dem Auto des C zu platzieren. B erschießt den C stattdessen.

Hier macht der Täter B weniger, als der Teilnehmer A sich vorgestellt hat. B ist wegen Totschlags zu bestrafen. A ist wegen Anstiftung zum Totschlag und versuchter Anstiftung wegen Mordes strafbar (Idealkonkurrenz). Das hier einzusetzende gefährliche Mittel (Bombe) stellt ein tatbezogenes Mordmerkmal dar, sodass die normalen Akzessorietätsgrundsätze anwendbar sind.

  1. B tötet den C aus Habgier. B wurde von A dazu angestiftet. A hat nicht aus Habgier gehandelt.

Wenn A das Motiv des B nicht kannte, dann wird A nur wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft, es liegt ein Exzess des Haupttäters vor, §16 StGB. Wenn A das Motiv des B kannte, dann liegt eine Anstiftung zum Mord vor und es kommt nur Strafmilderung nach §§28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (BGH) in Betracht, weil Mordmerkmale strafbegründend wirken und das Mordmerkmal beim Teilnehmer A selbst fehlt. Nach der Literatur sind die Mordmerkmale straferschwerend, sodass §28 Abs. 2 StGB hier zur Anwendung kommt. Dann ist es egal, welches persönliche Mordmerkmal beim Täter vorliegt, sondern es wird darauf abgestellt, ob und welches persönliche Mordmerkmal beim Teilnehmer vorliegt, hier im Fall ergibt sich für A eine Strafbarkeit aus §§212, 26, 28 Abs. 2 StGB.

Ist der Täter nur wegen Totschlags strafbar, dann ist der Anstifter nach Ansicht des BGH auch nur wegen Totschlages strafbar, auch wenn er Mordmerkmal verwirklicht, weil gem. §28 Abs. 2 StGB der Weg zu §211 StGB verschlossen ist. Die Literaturmeinung kann hingegen über §28 Abs. 2 StGB zur Bestrafung nach §§211, 26 StGB kommen.

Ein Sonderfall ergibt sich bei gekreuzte Mordmerkmalen, also wenn Täter und Teilnehmer jeweils ein persönliches Mordmerkmal verwirklichen, aber nicht das gleiche Merkmal.  Der BGH hat das Problem, dass eigentlich §28 Abs. 1 StGB einschlägig wäre und damit eine Strafmilderung beim Teilnehmer eintreten würde, weil ihm das Mordmerkmal des Haupttäters fehlt. Aber in diesem Sonderfall wird die Strafmilderung ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer ein vergleichbares Mordmerkmal wie der Täter erfüllt, was für den BGH wohl alle persönlichen Mordmerkmale sind. Es ist zu beachten, dass sich der Teilnehmervorsatz auch auf das vom Haupttäter erfüllte Mordmerkmal erstrecken muss!

Bei der Literaturmeinung ergeben sich keine Unterschiede zum zuvor gesagten, sie entscheidet nur danach, ob der Teilnehmer ein Mordmerkmal erfüllt oder nicht.

Relevanz für das Studium

Die für Studierende relevanteste Frage zum Schluss. Wie sollte man die Falllösung aufbauen? Wenn keine Teilnehmer vorhanden sind, dann sollte man erst den Tatbestand des §212 StGB komplett prüfen und dann den Tatbestand des §211 StGB. Dieser Aufbau ist nie falsch, weil nach Literaturmeinung es sich beim Mord eh um die Qualifikation handelt und auch der BGH hat festgestellt (BGHSt 36, 231), dass jeder Mord trotz seiner Eigenständigkeit auch einen Totschlag enthält. Weiterhin ist dieser Aufbau zusammen auch dann vorteilhaft, wenn es Probleme auf der Rechtfertigungsebene gibt, damit man sich nicht die Mordparagraphenprüfung abschneidet!

Gibt es Teilnahmeprobleme muss man entscheiden, ob man dem BGH oder der Literaturmeinung folgt. Folgt man der Literaturmeinung, ist im subjektiven Tatbestand §28 Abs. 2 StGB als Tatbestandverschiebung zu prüfen. Folgt man dem BGH ist im subjektiven Tatbestand die Tatbestandverschiebung des §28 Abs. 2 StGB ablehnen und nach der Schuld in der Strafzumessung eine Strafzumessungsverschiebung nach §28 Abs. 1 StGB anzunehmen. Folgt man dem BGH sind auch beide Delikte eigenständig komplett mit Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen.

Hoffentlich sieht du nun etwas klarer, wenn es in der Klausur zu Mord oder Totschlag kommt!

 

Lisa-Marie

 

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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