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Karriereziel Anwaltschaft – Unterschiedliche Kanzleiformen im Überblick

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Karriereziel Anwaltschaft

Unterschiedliche Kanzleiformen im Überblick

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vor jeder Ausbildungsstation des Referendariats stand immer eine Entscheidung: Wohin soll es in der Rechtsanwaltsstation gehen? Wo absolviere ich meine Verwaltungsstation? Ohne Frage ist jedoch wohl die wichtigste Entscheidung die nach der endgültigen Berufswahl.

Statistisch gesehen geht die Mehrzahl der Absolventen in die Anwaltschaft. Für viele steht der Berufswunsch oft sogar schon zu Beginn des Studiums fest. Von der „Juristenschwemme“, die man den Studenten immer in den Anfangssemester vorgehalten hat, ist jedenfalls heute im Jahre 2019 nicht mehr viel zu spüren. Noch immer lohnt es sich, in den Anwaltsberuf zu gehen.

Doch die Frage, die sich dem unmittelbar anschließt, ist natürlich: Selbstständigkeit oder Angestelltenverhältnis? Entscheidet man sich für Ersteres stellt sich die Frage, welche Rechtsform man wählen sollte.

Da auch ich mit dem Gedanken spiele in die Selbstständigkeit zu gehen, möchte ich in diesem kurzen Blogbeitrag die wesentlichen Unterschiede der beliebtesten Rechtsformen von Anwaltskanzleien darstellen.

Der Klassiker: die GbR/Sozietät

Die wohl am häufigsten anzutreffende Rechtsform bei Anwaltskanzleien ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Geregelt ist sie in den §§ 705 ff. BGB. Die GbR stellt dabei eine Personengesellschaft dar, für die es mindestens 2 Personen, einen gemeinsamen Zweck und eine Zweckförderungspflicht braucht. Dabei kann so eine GbR auch schnell konkludent entstehen, wobei man bei bestimmten Gesellschaftsformen häufig zu Abgrenzungsproblemen kommt (dazu aber später mehr). Große Vorteile einer GbR sind natürlich die niedrigen Kosten einer Gründung, da es keines notariellen Vertrages bedarf, auch hat man unternehmerisch mehr Freiheiten bzgl. des Gesellschaftsvermögens. Nachteil eines solchen Zusammenschlusses ist jedoch die persönliche Haftung jeder einzelner Gesellschafter nach außen, vgl. § 128 S.1 HGB analog. Das bedeutet, dass man sich auf seine Partner voll verlassen können muss, um nicht der Haftung gegenüber Dritten ausgesetzt zu sein (vgl. BGH II ZR 56/02, NJW 2003, 1803).

Nicht möglich ist es, eine OHG oder KG zu gründen, da der Anwaltsberuf zu den freien Berufen zählt und kein Handelsgewerbe darstellt (die OHG unterscheidet sich zur GbR dadurch, dass der „gemeinsame Zweck“ auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein muss).

Synonym wird für die GbR auch häufig die Sozietät benutzt. Rechtlich meint man jedoch nichts anderes, als die GbR.

Abgrenzung: Bürogemeinschaft

Besondere Vorsicht ist geboten beim Einstieg in eine sogenannte „Bürogemeinschaft“. Auch hier entsteht in der Regel eine GbR, wobei der gemeinsame Zweck darin besteht, dass sich Anwälte die gemeinsamen Mietkosten und andere laufende Kosten teilen, als Anwälte jedoch selbstständig und nach außen hin nicht gemeinsam (etwa durch eine Sozietät) auftreten. Diese Form wird häufig gewählt, wenn man keine Haftung für die Mandate des anderen übernehmen will. In der Praxis gibt es hier jedoch viele Stolperfallen. Wenn man nicht genau aufpasst, landet man ganz schnell in einer GbR, bei der eine volle Haftung greift! So hat der BGH in vielen Entscheidungen deutlich gemacht, dass allein die Bezeichnung als „Bürogemeinschaft“ nicht die konkludente Gründung einer gemeinsamen Sozietät oder Anwalts-GbR nach außen verhindert. Das kann z.B. schnell passieren, wenn man einen gemeinsamen Internetauftritt hat oder einen gemeinsamen Briefkopf benutzt. Zur Problematik einer „Scheinsozietät“ siehe auch: OLG Hamm vom 28. September 2010, 28 U 238/09, 1-28 U 238/09, NGZ 2011, 137.

Selten, aber beliebt in größeren Kanzleien: die Partnerschaftsgesellschaft

Nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) handelt es sich bei dieser Gesellschaftsform um einen Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe. Das können Rechtsanwälte, Ärzte oder auch Steuerberater sein.

Die Partnerschaftsgesellschaft muss verpflichtend ins Partnerschaftsregister eingetragen werden, vgl. § 4 PartGG. Bereits dieses Erfordernis zeigt dem aufmerksamen Leser, dass hier wohl besondere Vorkehrungen für den Rechtsverkehr getroffen werden müssen und diese nicht umsonst von besonderer Bedeutung sind. Denn die Partnerschaft tritt nach außen hin gemeinsam auf und haftet grundsätzlich gemeinsam gegenüber Dritten. Wichtigste Ausnahme aber: Haftung gegenüber Mandanten, die nur ein einzelner Partner betreut hat, § 8 PartGG. Das ist auch der wesentlichste Unterschied zur GbR. Denn in der GbR würde jeder Partner für die Fehler in den Mandatsverhältnissen eines anderen voll haften. Diese Möglichkeit der Haftungsbegrenzung macht dieses Modell besonders in großen Rechtsanwaltskanzleien beliebt.

Neu seit 2013: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Seit 2013 besteht daneben noch die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zu gründen. Diese wurde vom Gesetzgeber als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) eingeführt. Gerade Großkanzleien hatten in der Vergangenheit häufig die Gesellschaftsform der LLP gewählt, da sie wie eine GmbH nur beschränkt gehaftet, aber steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wurde. Mit der Schaffung des PartGmbB verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, weiter an der Haftungsbeschränkung festzuhalten, jedoch zu vermeiden, dass das britische Deliktsrecht in Deutschland Anwendung findet, vgl. BT- Drucks, 17/10487, S.13,14. Für Berufseinsteiger wird diese Gesellschaftsform, aufgrund der Gründungskosten und einem Mindestkapital allerdings wohl kaum in Frage kommen

Fazit:

Wer mit dem Gedanken spielt, nach dem Vorbereitungsdienst den direkten Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, hat mittlerweile eine große Auswahl an Gründungsmöglichkeiten. Für Neueinsteiger dürfte wohl die klassische GbR noch immer die erste Wahl sein, da sie schnell und unkompliziert gegründet werden kann. Allerdings sollte man sich dann der möglichen Haftungsrisiken bewusst sein. Es ist daher jedem zu empfehlen sich vorher tiefergehend mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und für sich selbst abzuwägen, welche Gesellschaftsform für das eigene Vorhaben am besten passt.

-Sinan

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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