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Gewusst

JurCase-Weihnachtsspecial Teil 2: Weihnachten im Betrieb

By 15. Dezember 2020Oktober 11th, 2023No Comments
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Vorfreude auf Weihnachtsgeld und Weihnachtsfeiern

Die betriebliche Vorweihnachtszeit ist geprägt von geselligen Zusammenkünften mit Kollegen, Weihnachtsfeiern und der Zahlung des Weihnachtsgeldes. Nicht jeder Arbeitende hat Anspruch auf Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld wird auch gerne als das 13. Gehalt bezeichnet, allerdings stimmt diese Bezeichnung nicht immer mit der rechtlichen Realität überein. Im Dezember finden auch oft betriebliche Weihnachtsfeiern statt, auf die manch einer hinfiebert und vor der andere sich am liebsten drücken. Aber besteht eigentlich eine Anwesenheitspflicht bei solch einer Feier? Und was ist, wenn das Weihnachtsgeld auf einmal ausbleibt?

 

Das „Weihnachtsgeld“

All die Jahre gab es immer noch ein „13. Gehalt“ zum Ende des Jahres und plötzlich ist Schluss? Das geht in der Regel nicht so einfach!

JurCase informiert:

Gab es mindestens drei Jahre hintereinander eine Weihnachtsgeldzahlung, dann ist eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstanden. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber bei der ersten Auszahlung nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte.

Das Weihnachtsgeld muss dann sogar auch gezahlt werden, wenn es dem Betrieb schlechter geht und wenn die Zahlung eines solchen Geldes nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist. Laut BGH (Urteil vom 08.12.2010 – 10 AZR 671/09) muss ein im Arbeitsvertrag formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ klar und verständlich im Sinne von §307 BGB sein. Wird jahrelang ein Weihnachtsgeld gezahlt, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht verhindern.

Bei der Auszahlung gilt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn es keine sachlichen Unterscheidungskriterien zu Kollegen gibt (wie etwa eine andere Abteilung oder Hierarchiestufe). Es gilt dann das Prinzip: Alle oder keiner! Wer im laufenden Jahr aus dem Unternehmen ausscheidet, hat oft eine Stichtagsklausel im Arbeitsvertrag, bis zu welchem Tag es noch Weihnachtsgeld gibt, wenn man bis dahin Mitglied des Betriebes war. Diese Klausel kann jedoch unwirksam sein. Das ist davon abhängig, ob das Weihnachtsgeld als bloße Leistung für Betriebstreue oder als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt wird. Wird das Weihnachtsgeld als „13. Monatsgehalt“ gezahlt, dann besteht regelmäßig zumindest ein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Dies ist quasi ein Dankeschön an die Mitarbeitenden für die geleistete Arbeit.

Anders ist es, wenn das Weihnachtsgeld als Honorierung für Betriebstreue gezahlt wird. Dies wird meistens für zukünftige Betriebstreue und die Bindung der Mitarbeitenden an den Betrieb eingesetzt und wenn jemand im laufenden Jahr ausgeschieden ist, kann er nicht mehr an das Unternehmen gebunden werden. Eine Pflicht zur Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht dann nicht mehr (Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.08.2011, Az. 6 Sa 115/11).

JurCase informiert:

Das Weihnachtsgeld ist Bestandteil des Gehaltes und muss daher bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden, sodass auch durch diese Sonderzahlung ein Mindestlohn erreicht werden kann (Arbeitsgericht Stuttgart vom 10.03.2016, Az. 11 Ca 6834/15).

Grundsätzlich kann das Weihnachtsgeld auch gepfändet werden. §850a Nr. 4 ZPO regelt, dass Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro unpfändbar sind.

 

Geschenke und Betriebsfeiern

Vorsicht ist geboten bei der Annahme von Geschenken, die nicht vom Arbeitgeber stammen. Vor allem, wenn nur der leiseste Verdacht einer Beeinflussung der Arbeitstätigkeit, wie eine Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen denkbar ist, drohen eine Kündigung und strafrechtliche Konsequenzen (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.06.2004, Az. 18 Sa 836/04 & Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010, Az. 4 BV 13/08). Meistens gibt es eine Preisobergrenze, bis zu der Geschenke annehmbar sind. Im Zweifel sollten Geschenke gemeldet und abgegeben werden.

Meistens finden im Dezember auch betriebliche Weihnachtsfeiern außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. Außerhalb der Arbeitszeit besteht keine Teilnahmepflicht. Nimmt man trotzdem an einer solchen Feier teil, sollte immer das eigene Verhalten beobachtet werden, denn Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten können hier auch im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, dann besteht auch keine Teilnahmepflicht, allerdings muss dann der normalen Arbeitstätigkeit nachgegangen werden, solange dies möglich ist (und nicht durch Gesang oder Besetzung des Büros unmöglich ist). Ist das Arbeiten unmöglich, darf man trotzdem nicht nach Hause gehen, sondern sollte mit dem Vorgesetzten über eine andere Aufgabe sprechen oder gegebenenfalls Urlaub beantragen.

Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier darf außerdem niemand ohne betrieblichen Sachgrund ausgeschlossen werden, es gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein betrieblicher Sachgrund kann zum Beispiel das Bedienen von Maschinen im laufenden Betrieb oder ein Schichtarbeitsplan sein, der die Teilnahme aller Mitarbeitenden zur selben Zeit unmöglich macht.

 

Fazit

Ein Weihnachtsgeld ist eine nette Anerkennung der Arbeitgeber und von Seiten der Arbeitnehmer gerne gesehen. Der Arbeitgeber sollte sich jedoch bewusst sein, dass eine Verpflichtung durch betriebliche Übung entstehen kann. Außerdem sollte man den eignen Arbeitsvertrag gut lesen, ob er vielleicht sogar einen Anspruch auf ein solches Geld enthält und bis zu welchem Stichtag man im Unternehmen tätig sein muss.

Bei sonstigen Geschenken ist immer Vorsicht und eine sorgfältige Betrachtung der eigenen Position und Außenwirkung geboten. Findet eine Weihnachtsfeier statt, besteht keine Teilnahmepflicht, allerdings kann man auch keine Arbeitszeit umgehen, indem man nicht teilnimmt. Bei einer Teilnahme sollte man sich immer bewusst sein, dass man zwar Spaß und eine gelockerte Stimmung zwischen Kollegen genießen kann, allerdings auch auf einen respektvollen Umgang achten sollte. Damit steht einer frohen Weihnachtszeit auch im Betrieb nichts im Wege!

JurCase informiert:

Die JPAs zeigen immer mal wieder Humor mit ihren Klausuren und verwenden daher hin und wieder saisonale Rahmenthemen für ihre Fragestellungen. Nicht zuletzt deshalb sind die hier aufgeführten rechtlichen Fallstricke durchaus auch examensrelevant.

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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