Alle Jahre nadelt’s wieder…
Sobald das Jahr sich dem Ende neigt und die Adventszeit anbricht, beginnt auch der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Obwohl immer mehr Kunstbäume gekauft werden, hält sich die klassische Weihnachtstanne in vielen Wohnzimmern. Aber vom Kauf bis zur Entsorgung des Baumes sind viele rechtliche Fallstricke zu beachten und was ist überhaupt, wenn der Baum mangelhaft ist oder sogar einen Brand verursacht?
Wie gelangt der Baum eigentlich ins Haus?
Schon beim Transport des Baumes nach Hause sind einige Regelungen zu beachten. Meistens ist der Baum zu groß, um ihn ganz im Auto verstauen zu können. Manch einer lässt also den Kofferraum ein Stückchen offen. Dabei ist zu beachten, dass der Baum gesichert werden muss, sodass er auch bei einer starken Bremsung nicht herausfällt (§22 Abs. 1 StVO). Der Tannenbaum darf auch aus dem Auto herausragen, allerdings nicht mehr als 3 Meter bei einer Fahrt von unter 100 km (§22 Abs. 4 StVO). Der herausragende Baum muss dabei gekennzeichnet werden und darf das Nummernschild und die Beleuchtung nicht verdecken (§23 Abs. 1 S. 3 StVO; §17 Abs. 1 StVO).
Auch auf dem Autodach darf der Baum transportiert werden, allerdings nur sorgfältig befestigt. Das Auto darf mit dem Baum nicht höher als 4 Meter und nicht breiter als 2,55 m sein (§22 Abs. 2 StVO) und der Baum darf nicht nach vorne über das Auto hinausragen, außer bei einer Autohöhe von über 2.50 m (§22 Abs. 3 StVO).
Achtung, Feuergefahr!
Im Advent werden traditionell viele Kerzen verwendet, sei es auf dem Weihnachtsbaum oder auf Adventskränzen. Bricht hierdurch ein Feuer aus, zahlt den Schaden grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Die Einstandspflicht kann dadurch beschränkt sein, wenn der Versicherte gem. §81 Abs. 2 VVG den Schadensfall grob fahrlässig verursacht hat.
Die Versicherung kann dann die Leistung entsprechend der Schwere des Vorwurfs kürzen (z.B. BGH Urt. vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06). Wann dem Versicherungsnehmer ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist nicht generell zu beantworten, vielmehr kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Eine grobe Fahrlässigkeit wurde beispielsweise bei einer zu jungen Aufsichtsperson bejaht, nämlich einem Sechsjährigen (Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Urt. v. 17.06. 2002, Az. 6 C 566/01), bei durchgeführten Gartenarbeiten (Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 O 422/05) oder Abwesenheit durch einen Einkauf (AG Fürth, Urteil vom 22.11.1984, Az. 1 C 415/84).
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Allerdings musste immer im Einzelfall entschieden werden, ob denn grobe Fahrlässigkeit vorlag, also ob eine erwachsene Person die Kerzen sich selbst überlassen hatte (BGH Az. IV a ZR 187 / 84). Kein grob fahrlässiges Verhalten sei es kurz den Raum zu verlassen, um zu telefonieren (OLG Hamm Az. 20 U 297/88), einen Toilettengang zu absolvieren oder die Haustür zu öffnen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.2001, Az. 7 S 4333/01), das ungewollte Einschlafen (OLG München, Urt. vom 28.10.1998, Az. 20 U 5148/98) oder Ablenkung durch quengelndes Kind (OLG Oldenburg, Urt. vom 30.09.1999, Az. 2 U 161/99).
Der nadelnde Baum
Man könnte sich fragen, ob der gekaufte Weihnachtsbaum eigentlich zurückgegeben werden kann, wenn er mangelhaft ist.
Grundsätzlich schließt man einen Kaufvertrag mit dem Händler nach §433 BGB, wodurch das Mängelgewährleistungsrecht einschlägig ist, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht und das schon beim Kauf (§§434 ff. BGB). Ein solcher Mangel kann vorliegen, wenn der Baum schon wenige Tage nach Kauf und ordnungsgemäßer Pflege verwelkt oder mit Ungeziefer befallen ist. Allerdings besteht kein Mangel, wenn der Baum nach Wochen in einer beheizten trockenen Wohnung zu Nadeln beginnt.
Ist der Baum mangelhaft, dann hat der Verkäufer nach §439 BGB das Recht zur zweiten Andienung, das heißt er kann entweder nachbessern oder nachliefern. Eine Nachbesserung kommt aber regelmäßig nicht in Betracht, sodass ein neuer Baum zu überlassen wäre. Ist ein Umtausch nicht möglich, dann könnte nach §§437 Nr. 2, 441BGB zumindest der Kaufpreis gemindert werden oder aber auch vom Kaufvertrag zurückgetreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangt werden, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.
Der Käufer des Weihnachtsbaumes muss nachweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Man kann an einen Verbrauchsgüterkauf denken, wenn eine Privatperson (Verbraucher, §13 BGB) den Baum bei einem gewerblichen Händler (Unternehmer, §14 BGB) gekauft hat, dann gilt nach Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, §§474, 477 BGB.
Allerdings befindet sich in §477 BGB eine Ausschlussregel, denn die Beweislastumkehr greift nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache unvereinbar ist, wie bei einer verderblichen Sache. Genau eine solche Sache ist ein Weihnachtsbaum, er kann verderben. Daher greift die Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers nicht und der Käufer muss nachweisen, dass der Baum schon beim Kauf mangelhaft war!
Wohin mit dem Baum?
Wenn es an die Entsorgung des Baumes geht, ist Vorsicht geboten, vor allem beim Wurf des Weihnachtsbaumes aus dem Fenster! Wer unter besagtem Fenster einen öffentlichen Fußweg hat und einen Fußgänger trifft, macht sich wenigstens wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) strafbar! Auch Schäden an Autos, Fahrrädern oder Gartenmöbeln im Innenhof sind Sachbeschädigungen, die bei Fahrlässigkeit zwar nicht strafbar sind, aber dennoch gezahlt werden müssen (zivilrechtliche Haftung aus §823 Abs. 1 BGB). Die Bäume sollten sicher zu Sammelstellen gebracht werden. Eine Entsorgung im Wald oder am Straßenrand kann ein Bußgeld kosten.
Augen auf beim Weihnachtsbaum!
Für eine unbeschwerte Adventszeit empfiehlt sich also genau zu prüfen, bevor man einen Weihnachtsbaum kauft. Der Transport nach Hause sollte gut gesichert erfolgen und nach Weihnachten die Entsorgung gemäß den regionalen Bestimmungen. Werden echte Kerzen verwendet, sollte immer sorgsam damit umgegangen werden, um ein unbeschwertes Weihnachtsfest zu garantieren. Somit kann man sich richtig am Baum erfreuen und eine besinnliche und entspannte Weihnachtszeit genießen!
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Die JPAs zeigen immer mal wieder Humor mit ihren Klausuren und verwenden daher hin und wieder saisonale Rahmenthemen für ihre Fragestellungen. Nicht zuletzt deshalb sind die hier aufgeführten rechtlichen Fallstricke durchaus auch examensrelevant.