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Gewusst

Finger weg! – Abwehr der Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld nach (Rück-)Erwerb des Grundstücks (V ZR 9/22)

By 12. Februar 2024Mai 3rd, 2024No Comments
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#HierZucktDeinPrüfungsamt im Zivilrecht in Kooperation mit RiOLG Dr. Janko Büßer

Moin zusammen,
heute empfehle ich ein anspruchsvolles, aber im Kern mal wieder besonders examensrelevantes Urteil des V. Zivilsenats vom 20. Oktober 2023. In einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Einkleidung geht es vor allem um Sicherungsgrundschuld und Vormerkung im Zusammenhang mit einer Schuldübernahme. Der Fall ist sehr komplex. Es lohnt sich aber, ihn gründlich durchzuarbeiten.

JurCase informiert:

Das Urteil des V. Zivilsenats vom 20. Oktober 2023 (V ZR 9/22) findest du kostenfrei hier auf der Seite des Bundesgerichtshofs.

Was ist passiert?

Der Kläger wendet sich mit Vollstreckungsabwehr- und Titelherausgabeklage sowie einer hilfsweise erhobenen Klauselgegenklage und weiteren Hilfsanträgen dagegen, dass die Beklagte aus einer notariellen Grundschuldurkunde die Zwangsvollstreckung in sein Hotelgrundstück betreibt (durch Zwangsverwaltung und -versteigerung). Die Beklagte begehrt mit einer Widerklage die Duldung der Zwangsvollstreckung.

Der Kläger hatte dieses Grundstück 1999 an P veräußert, die als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Schon kurz darauf nahm er P gerichtlich auf Rückabwicklung in Anspruch. Der BGH bejahte Anfang Februar 2003 diesen Anspruch dem Grunde nach und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Ende Februar 2003 bestellte P mit notarieller Urkunde am Grundstück eine Grundschuld zugunsten der H-Bank. Diese Grundschuld sollte die Finanzierung sichern, mit der eine V (also nicht P) das Nachbargrundstück erwerben wollte.

Am 25. September 2003 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 2008 kam es zu einer Umschuldung der Verbindlichkeiten der P und der V von der H-Bank auf die D-Bank. D tilgte die Kredite bei H, H trat ihr die Grundschuld ab, die aufgrund einer neuen Sicherungsabrede nunmehr alle Ansprüche der D sichern sollte.

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit mit P gewonnen hatte, wurde er 2010 wieder als Eigentümer des (belasteten) Grundstücks eingetragen.

Im November 2014 trat die D-Bank im Zusammenhang mit einem Verkauf ihrer Forderungen die Grundschuld in Höhe eines Teilbetrages an die Beklagte ab. Hierzu hatte sie zuvor einen Schuldübernahmevertrag mit P und V geschlossen. Die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen.

Im Mai 2015 wurde der Beklagten eine vollstreckbare Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt, aus der sie nunmehr die Zwangsvollstreckung betreibt.

(Wie in einer Klausur lohnt es sich, erst mal eine Skizze mit den Beteiligten und deren Rechtsverhältnissen zu erstellen.)

Worum geht es?

Der Kläger ist verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden, wenn die Beklagte Inhaberin der Grundschuld ist und dem Kläger keine Einwendungen zustehen (§§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB). Er ist aber der Auffassung, dass er jedenfalls wegen der Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber H, für die die Grundschuld ursprünglich bestellt war, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld habe, den er als Einrede geltend machen könne. Aufgrund dieser materiellen Einwendung (im prozessualen Sinne) möchte er mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen.

Der BGH hat vor allem die folgenden rechtliche Fragen beantwortet:

  • Hat der Kläger aus dem Sicherungsvertrag P/V mit H von 2003 einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld? Spielt es dabei eine Rolle, dass er nicht Partei des Sicherungsvertrages ist, oder reicht es, dass er aufgrund des Rückgewähranspruchs der „eigentliche“ Grundstückseigentümer war?
  • Könnte der Kläger der Beklagten einen Rückgewähranspruch überhaupt entgegensetzen? Hier geht es um die entsprechende Anwendung von § 1192a Abs. 1a BGB, wofür es darauf ankommt, wie es sich auswirkt, dass der Kläger das Grundstück mit der Grundschuld belastet (zurück-)erworben und nichts mit der gesicherten Forderung zu tun hat. Oder hat der Kläger mit dem Rückerwerb des Grundstücks von P auch einen (vermeintlichen) Anspruch der P auf Rückgewähr der Grundschuld erlangt?
  • Muss der Kläger die Sicherungsabrede zwischen P/V und D aus 2008 deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil bereits 2003 zu seinen Gunsten die Vormerkung eingetragen worden war? Da die Grundschuld bei dem Vormerkungserwerb bereits eingetragen war, befasst sich der BGH hier auch mit der Frage, ob § 883 Abs. 2 BGB auf die Änderung einer Sicherungsabrede (hier von H zu D) analog anzuwenden ist.
  • Kann der Kläger mit seiner hilfsweise erhobenen Klauselgegenklage nach § 768 ZPO die Unzulässigkeit der Klauselerteilung für die Beklagte geltend machen, obwohl er nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, die Grundschuld also isoliert erworben hat?
  • Dieselbe Frage stellt sich, soweit der Kläger ebenfalls hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, eine Grundbucheintragung zu bewilligen, dass die Grundschuld ihm als Eigentümer zusteht. Ausgangspunkt ist dabei § 418 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach bei einer Schuldübernahme die Grundpfandrechte erlöschen, wenn der Gläubiger auf sie verzichtet. Die Vorschrift wird grundsätzlich auch auf die Sicherungsgrundschuld angewendet, die sodann zur Eigentümergrundschuld werden würde (§§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB).

Warum solltest du die Entscheidung noch lesen?

  • Du könntest dich mit den wesentlichen Aspekten der Grundschuld und der Vormerkung beschäftigen.
  • Du könntest dich mit dem Sicherungsvertrag befassen (hierzu grundlegend Walter, Der Sicherungsvertrag, JuS 2022, 1104).
  • Du könntest dir die Grundzüge der Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ansehen (zum „Grundwissen“ Lorenz, JuS 2019, 424).
  • Du könntest die wichtigsten Klagen und Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechts wiederholen (bspw. Kliebisch, Zwangsvollstreckungsrechtliche Klausuren im Assessorexamen, JuS 2013, 316).

Und sonst?

Die Zwangsvollstreckung wird gemäß § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt:

  • Antrag
  • Titel
  • Klausel
  • Zustellung

Als Titel kommen neben formell rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Urteilen (§ 704 ZPO) die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten in Betracht. Vorliegend betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein Vollstreckungstitel ist.

Der Titel muss als vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, also eine Vollstreckungsklausel enthalten (§ 724 Abs. 1 ZPO für Urteile, für die weiteren Titel iVm § 795 S. 1 ZPO; der Wortlaut der Klausel ist in § 725 ZPO wiedergegeben). Für Urteile wird die Klausel von der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt (§ 724 Abs. 2 ZPO), bei notariellen Urkunden ist dagegen grundsätzlich der Notar zuständig (§ 797 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Gläubiger und Schuldner müssen im Titel oder in der Klausel namentlich bezeichnet sein (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO). Da die Beklagte nicht Partei der ursprünglichen Grundschuldbestellung war, brauchte sie eine Klausel auf ihre Firma. Hierfür ist § 727 ZPO (iVm § 795 S. 1 ZPO) maßgeblich. Danach kann die Klausel u.a. auch für den Rechtsnachfolger des Gläubigers erteilt werden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D, die ihr einen Teil der Grundschuld abgetreten hat (§ 398 BGB).

Der Kläger ist mit der Erteilung der Klausel für die Beklagte nicht einverstanden und hat deshalb Klauselgegenklage nach § 768 ZPO erhoben.

Und nicht vergessen: Schreib regelmäßig Übungsklausuren!

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Beitragsautor:

Dr. Janko Büßer

Dr. Janko Büßer

Dr. Janko Büßer ist Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg, Dozent und Autor. In seinem LinkedIn-Newsletter präsentiert er examensrelevante BGH-Entscheidungen im Zivilrecht und vieles mehr für Studium und Referendariat. Die Reihe #HierZucktDeinPrüfungsamt in Kooperation mit Herrn Dr. Büßer findest du auch bei JurCase!

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