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Fall des Monats SEPTEMBER 2019: Widerruf eines am Messestand geschlossenen Kaufvertrages | Allg. Schuldrecht

By 25. September 2019Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Widerruf eines am Messestand geschlossenen Kaufvertrages

Einordnung: Allgemeines Schuldrecht

BGH, Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 82/17

EINLEITUNG

Der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall spielt im Jahr 2015 in Rosenheim. Einen gleich gelagerten Fall des LG Freiburgs stellten wir in der RA 2015, 637 ff. vor. In beiden Fällen stellte sich dieselbe Frage: Ist ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum i.S.d. § 312b II BGB und damit ein Geschäftsraum? Weil es hierbei um die Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU geht – im Folgenden kurz VRRL genannt – wurde die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Absatz 3 AEUV vorgelegt. Dessen 8. Kammer entschied mit Urteil vom 07.08.2018, C-485/17, dass ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne der VRRL fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen, ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. An dieses Auslegungsergebnis ist der BGH gebunden und knüpft hieran die hier vorliegende Entscheidung.

LEITSATZ
Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

SACHVERHALT

V vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. K ist Verbraucher. Am 20.04.2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden „Messe Rosenheim“ an einem Stand des V einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche (Modell „P. “) zum Gesamtpreis von 10.595,20 €. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Auf der Messe Rosenheim stellten im Jahr 2015 in 14 Hallen 19 verschiedene Branchen ihre Waren und Leistungen in einem bunten Mix aus. Neben Ständen mit offensichtlichem Verkaufscharakter fanden sich dort auch Stände der AOK, des ASB oder der Agentur für Arbeit. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Zu Recht?

Anmerkung:
Art. 2 Nr. 9 der VRRL: „Geschäftsräume“ sind a) unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder b) bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

PRÜFUNGSSCHEMA

A. Widerruf des Kaufvertrages gem. §§ 355, 312, 312b, 312g BGB

I. Widerrufserklärung gem. § 355 I BGB

II. Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB

B. Ergebnis

LÖSUNG

A. Widerruf des Kaufvertrages gem. §§ 355, 312, 312b, 312g BGB

Fraglich ist, ob sich K gem. § 355 BGB durch wirksamen Widerruf vom unstreitig am 20.04.2015 in Rosenheim geschlossenen Kaufvertrag gelöst hat.

I. Widerrufserklärung gem. § 355 I BGB

K hat am 20.04.2015 den Widerruf gem. § 355 I BGB erklärt.

II. Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB

K muss ein Recht zum Widerruf zugestanden haben. Ein solches kann ihm hier gem. §§ 312, 312b, 312g BGB zustehen.

1. Anwendbarkeit gem. Art. 229, § 32 I EGBGB

K könnte gegen V gem. §§ 312, 312b, 312g I BGB ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zustehen. Zunächst ist die zeitliche Anwendbarkeit gem. Art. 229, § 32 I EGBGB zu prüfen. Weil § 312b BGB der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in deutsches Recht dient, ist die Rechtsnorm nur auf Verbraucherverträge anzuwenden, die seit dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 13.06.2014 abgeschlossen worden sind. Dies ist hier mit dem am 20.04.2015 geschlossenen Vertrag der Fall.

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie der Bundesrepublik Deutschland vom 20.09.2013, BGBl. I 2013, S. 3643 ff.

2. Persönliche Anwendbarkeit

Das Widerrufsrecht aus §§ 312, 312b, 312g BGB erfordert einen Verbrauchervertrag gem. § 310 III BGB. Indem K Verbraucher gem. § 13 und V Unternehmer gem. § 14 BGB ist, liegen diese Voraussetzungen vor.

3. Sachliche Anwendbarkeit der §§ 312, 312b, 312g BGB

Einem Verbraucher steht gemäß §§  312g I, 312b I BGB ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, wenn der Vertrag im Sinne des § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b I Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleich-zeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume sind nach der Legaldefinition des § 312b II 1 BGB „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“.
V hat seine Produkte an einem Messestand angeboten. Fraglich ist, ob ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum und damit ein Geschäftsraum ist.

Der Begriff „Raum“ darf nicht bautechnisch verstanden werden. Was unter Geschäftsraum zu verstehen ist, richtet sich nach dem Inhalt der VRRL, deren Umsetzung § 312b BGB dient.

Geschäftsraum i.S.d. § 312b II 1 BGB

[18] Der (…) zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (BGH, I ZR 135/16) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (EuGH,C-485/17) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:

EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-485/17

„Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Diese Auslegung des EuGH aus seinem Urteil vom 07.08.2018, C-485/17 zum Begriff des Geschäftsraums in Anwendung auf Messestände, ist für deutsche Gerichte bindend. Deshalb musste der BGH in seinem Urteil vom 10.04.2019, VIII ZR 244/16 zur „Grünen Woche“ (vgl. RA 2015, 637 ff.) ebenfalls diese Maßstäbe anlegen und das Widerrufsrecht verneinen.

[19] Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf die von ihm zuvor erörterten Ziele der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere deren Erwägungsgrund 21 gelangt. Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof maßgeblich auf den Erwägungsgrund 22 der genannten Richtlinie gestützt. Mit dem dort verwendeten Begriff „Geschäftsräume“ werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt. Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass „Markt- und Messestände“ nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen.

Sinn und Zweck lt. Erwägungsgrund 21 der VRRL: Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung und Ausgleich für psychische Drucksituationen

Markt- und Messestände werden in Erwägungsgrund 22 der VRRL erwähnt und als Geschäftsräume behandelt.

[20] Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu subsumieren ist, insbesondere „das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird“

Entscheidend für den EuGH: Kann ein Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden, wenn er sich zum Messestand des Unternehmers begibt?

Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Man könnte der Auffassung sein, es könne sich eine Überrumpelungsgefahr zum einen aus dem Umstand ergeben, dass auf der „Messe Rosenheim“ auch Messestände ohne Verkaufsabsicht besetzt sind, z.B. solche der Agentur für Arbeit, des ASB sowie der AOK.

Messestände ohne Verkaufscharakter auf der Messe Rosenheim

Man könnte der Auffassung sein, zum anderen könne ein durchschnittlicher Verkäufer von einer Verkaufsofferte überrascht sein, weil der Kauf einer Einbauküche eine Besonderheit darstelle. Bei einer solchen sei nämlich regelmäßig ein Aufmaß vorzunehmen.

Aufmaß ist typisch

[26] Die (…) Würdigung des Berufungsgerichts, eine Überrumpelung des Klägers ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Messe neben Unternehmern, die einen Vertragsabschluss auf der Messe erzielen wollten, auch Aussteller vertreten gewesen seien, die einen Messestand primär oder ausschließlich zu Informationszwecken unterhalten hätten, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Anders könnte es sich in Bezug auf den Messestand der Beklagten nur dar-stellen, wenn dieser – wie etwa die von der Berufungsbegründung des Klägers hierfür (neben anderen) exemplarisch benannten Stände der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter-Samariter-Bunds oder von Handwerkern, die ihr Berufsbild vorstellen wollten – nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt hätte, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt würden. Dies hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt.

Der Messestand des V erweckte nicht den Eindruck, ein reiner Informationsstand ohne Verkaufscharakter zu sein.

[27b] Auch der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, bei dem Kauf einer Einbauküche sei regelmäßig ein Aufmaß notwendig, so dass ein angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht habe damit rechnen müssen, an dem Messestand der Beklagten sogleich mit einem Kaufangebot konfrontiert zu werden, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn maßgeblich ist, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher angesichts der ihm erkennbaren Gesamtumstände vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen wird, um einen Vertrag zu schließen. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob im Hinblick auf den im Einzelfall in Rede stehenden Kaufgegenstand weitere Maßnahmen erforderlich sind, wie etwa ein Aufmaß nach den örtlichen Gegebenheiten beim Verbraucher zu nehmen, um die vertragsgemäße Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können.

Nach diesem Auslegungsergebnis handelt es sich bei dem Messestand um einen beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt. Damit liegt ein Geschäftsraum gem. § 312b II BGB vor und besteht kein Widerrufsrecht.

Ergebnis: Der Messestand war ein Geschäftsraum. K hatte kein Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g, 355 BGB

B. Ergebnis

K hat den Kaufvertrag nicht wirksam gem. §§ 312, 312b, 312g, 355 BGB wirksam widerrufen.

FAZIT

Ein Messestand ist ein beweglicher Gewerberaum i.S.d. § 312b II BGB, wenn ein normal informierter und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dort zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden.

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