
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2025, Az.: 2 U 2/25
Problem: Eignung von Pflastersteinen zur Befahrung mit Pkw
Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht
In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die hier präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.
Einleitung
Das Urteil bezieht sich auf die neue Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur Auslegung des Anspruchs auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB, welche in BGH, RA 09/2021, 453 ff. und RA 03/2022, 113 ff. nachzulesen ist. Der Anspruch auf Nachlieferung kann sich mittels ergänzender Auslegung des Parteiwillens danach auch auf Ersatzsachen erstrecken, die aus einer anderen Gattung stammen.
Sachverhalt
B bezog im Sommer 2020 von einer Großhändlerin Pflastersteine vom Typ „Castello Selection, 8 cm, Farbe: saharabraun“, welche vom Hersteller H öffentlich und dem B bekannt mit der Aussage „Pkw befahrbar“ beworben worden waren. Nachdem K seine Hofeinfahrt mit einer Menge von 172,4 m² mit bei B gekauften Steinen gepflastert hatte, stellte er deutliche Reifenabriebspuren fest. Die Steine weisen eine besonders scharfkantige Oberflächenstruktur auf, die bei warmen Temperaturen zu verstärktem Reifenabrieb führt, der sich als dunkle Einfärbung auf den Steinen zeigt. Der vermehrte Abrieb ist nicht gewöhnlich und bewegt sich nicht im Rahmen des Üblichen. Neben dem Wertverlust seiner Reifen durch den gesteigerten Abrieb rügte K bei B auch die Spuren als eine deutliche optische Beeinträchtigung. K weist darauf hin, dass es sich bei den Abriebspuren nicht um eine natürliche Patina, sondern um massive Verfärbungen handele, die auf einem hellen Stein besonders hervorträten. Der Stein „Via Roma“ sei ein vergleichbares Produkt mit deutlich glatterer Oberfläche. Ein zusätzlicher B.C.S. Oberflächenschutz verhindere tiefes Eindringen von Schmutz und erleichtere die Reinigung. Die Steine Vista Selection, Vista Edition und Pharo Selection enthielten diesen Schutz bereits. Die Kosten für Ein- und Ausbau lägen bei 12.000 € netto. K verlangt die Lieferung von 172,4 m² Betonsteine vom Typ „Via Roma Cassero, 8 cm, Farbe: Muschelkalkmix“, die Rücknahme der entsprechenden Menge der Steine vom Typ „Castello Selection, 8 cm, Farbe: saharabraun“ und die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 14.215 €.
Zu Recht, wenn die Vorschusshöhe angemessen ist?
Orientierungssätze
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Hat ein Käufer Steine zur Pflasterung seiner Zufahrt und des Stellplatzes auf dem Hof gekauft, müssen die Steine für den Einbau in einer Fläche geeignet sein, die mit Kraftfahrzeugen befahren wird. Daran fehlt es, wenn sie eine besonders scharfkantige Oberflächenstruktur aufweisen, die „wie ein Reibebrett funktioniert“ und insbesondere bei warmen Temperaturen zu verstärktem Reifenabrieb führt, der sich als dunkle Einfärbung auf den Steinen zeigt. Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (Anschluss BGH, Urteil vom 26.04.2017, VIII ZR 80/16).
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In der Rechtsfolge hat der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung einer Ersatzsache, § 439 I BGB. Zudem steht ihm gemäß § 475 VI BGB a. F. ein Anspruch auf Vorschuss auf die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der ersatzgelieferten mangelfreien Steine zu.
Lösung
A. Anspruch des K gegen B auf Nachlieferung aus §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB
K könnte gegen B einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Fall BGB auf Nachlieferung von 172,4 m² Betonsteine vom Typ „Via Roma Cassero, 8 cm, Farbe: Muschelkalkmix“ haben.
I. Kaufvertrag
Den hierfür erforderlichen Kaufvertrag schlossen K und B im Jahr 2020.
II. Sachmangel zur Zeit des Gefahrübergangs
Indem B im Jahr 2020 die Pflastersteine der Sorte „Castello Selection, 8 cm, Farbe: saharabraun“ an K übergab, ging die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs gem. § 446 S. 1 BGB auf B über. Fraglich ist, ob die Steine gem. § 434 I BGB mit einem Sachmangel behaftet waren.
[23] Die Steine weisen (…) nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies beinhaltet Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten kann. Nach den Angaben des Herstellers eignen sich die Pflastersteine zur Verwendung zur PKW-Befahrung auf einem Hof, auf Stellplätzen und Zufahrten; sie sind „Pkw-befahrbar“. Das ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines an dem Erwerb von Pflastersteinen interessierten Verbrauchers entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Belastungsklasse zu beziehen. Die Aussage erfasst vielmehr darüber hinaus die allgemeine Eignung für die Verlegung an solchen Orten. Auf die bloße Belastung ist sie nicht beschränkt.
[24] Dem entsprechen die gelieferten Steine nicht. Sie weisen nach den Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten und in seiner Anhörung vor dem Landgericht eine besonders scharfkantige Oberflächenstruktur auf, die „wie ein Reibebrett funktioniert“ und insbesondere bei warmen Temperaturen zu verstärktem Reifenabrieb führt, der sich als dunkle Einfärbung auf den Steinen zeigt. Der vermehrte Abrieb ist in keiner Weise gewöhnlich und bewegt sich nicht im Rahmen des Üblichen. Die Spuren, die zu sehen sind, sind nicht üblich. Der Sachverständige bekundete, derartiges in seinem Leben erst zwei- bis dreimal gesehen zu haben. Jedes Mal seien die Steine so strukturiert gewesen, wie in dem hier vorliegenden Fall. Die Steine eignen sich damit nicht für die Verlegung an mit Pkw zu befahrenden Orten. Der von ihnen erheblich verstärkte Reifenabrieb beeinträchtigt nicht nur das Erscheinungsbild der Steine. Zugleich werden die Reifen in einem nicht mehr üblichen Ausmaß abgenutzt und damit geschädigt.
III. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
IV. Verlangen
K hat Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB in Form der Nachlieferung begehrt.
V. Umfang des Nacherfüllungsanspruchs
[25] In der Rechtsfolge hat der Kläger Anspruch auf Ersatzlieferung einer Ersatzsache, § 439 Abs. 1 BGB. Vorrangig ist das eine Lieferung aus der vertraglich vereinbarten Gattung. Kommt eine solche nicht in Betracht, weil alle Gegenstände dieser Gattung mangelbehaftet sind, ist als Ersatzsache eine solche zu liefern, die nach dem maßgeblichen Parteiwillen mit dem Kaufgegenstand austauschbar, also als insoweit gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist (…). Entscheidend ist, ob die Kaufsache nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss im Falle ihrer Mangelhaftigkeit und einer Erschöpfung der Gattung durch ein Exemplar einer gleichartigen und gleichwertigen Gattung ersetzt werden kann. (…). Die Auswahl der neu zu liefernden Sache aus der vergleichbaren Gattung obliegt dabei dem Verkäufer. (…).
B. Anspruch auf Vorschuss gem. § 475 IV BGB
Fraglich ist, ob K von B die Vorschusszahlung in Höhe von 14.215 € aus § 475 IV BGB verlangen kann. Dies setzt künftige Aufwendungen des K im Sinne der §§ 439 II oder III BGB voraus.
[28] Dem Kläger steht zudem gemäß § 475 Abs. 6 BGB a. F*. ein Anspruch auf Vorschuss auf die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau der bestimmungsgemäß verlegten Steine zu. Nach § 439 Abs. 2 BGB kann der Käufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, § 439 Abs. 2 BGB. Bei bestimmungsgemäßen Einbau beinhaltet das auch die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, § 439 Abs. 3 BGB. Ein Verbraucher kann vom Unternehmer Vorschuss auf diese Kosten verlangen, § 475 Abs. 6 BGB. (…). [29] Die Höhe des Vorschussanspruchs bemisst sich nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender sowie sachkundig beratener Verbraucher voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Nacherfüllungskosten aufwenden wird. Ebenso wie im Werkvertragsrecht kann der Verbraucher eine Aufstockung verlangen, sofern sich der Vorschuss als nicht ausreichend herausstellt. Nach Zahlung des Vorschusses und Durchführung der Nacherfüllung trifft den Verbraucher die Obliegenheit, eine Abrechnung über den Vorschuss zu erstellen, die ein Saldo zu Lasten oder zu Gunsten des Unternehmers ausweist. (…). Prozessual gilt insofern § 287 Abs. 2 ZPO: (…).
C. Ergebnis
K kann von B sowohl die Lieferung von 172,4 m² Betonsteine vom Typ „Via Roma Cassero, 8 cm, Farbe: Muschelkalkmix“ als auch die Zahlung von 14.215 € verlangen.
Fazit
Kommt eine Nachlieferung aus einer vertraglich vereinbarten Gattung nicht in Betracht, weil alle Gegenstände dieser Gattung mangelbehaftet sind, ist als Ersatzsache eine solche zu liefern, die nach dem maßgeblichen Parteiwillen mit dem Kaufgegenstand austauschbar, also als insoweit gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist.
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