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Flugzeugabschuss – Leben gegen Leben?!

By 22. September 2020Oktober 11th, 2023No Comments
Öffentliches Recht

Flugzeugabschuss – Leben gegen Leben?!

Wir alle erinnern uns an die Tragödie von 9/11 in New York. Ein Flugzeug stürzte am 11. September 2001 in das World Trade Center. Fast 3.000 Menschen starben. Als Reaktion darauf wurde in Deutschland das Luftsicherheitsgesetz erlassen. Mittlerweile wurde dieses Gesetz vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig und damit nichtig angesehen. Warum man Leben gegen Leben nicht abwägen darf, dazu in diesem Artikel mehr.

Das Luftsicherheitsgesetz in Deutschland

Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11.01.2005 erlassen und enthielt insbesondere eine Regelung hinsichtlich der Amtshilfe der Streitkräfte. Im Klartext hieß das: ein entführtes Flugzeug könnte abgeschossen werden durch deutsche Streitkräfte. Endgültig ausgelöst wurde die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes durch einen Vorfall in Frankfurt am Main am 05.01.2003, bei dem ein geistig Verwirrter gedroht hatte, seinen Motorsegler in ein Hochhaus stürzen zu lassen. Ein Abschuss war nur als äußerste Maßnahme vorgesehen, wenn es das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr wäre. Das Abschießen wäre aber auch möglich gewesen, wenn sich an Bord des Flugzeugs unbeteiligte Personen wie Passagiere befinden, die entführt wurden. Das Leben dieser Unbeteiligten würde dann zu Gunsten des Lebens der Menschen am Boden geopfert werden.

Von Anfang an bestanden starke politische, rechtliche und ethische Bedenken gegen das Gesetz. Der damalige Bundespräsident Horst Köhler ließ das Gesetz daher länger als üblich prüfen. Danach kam es jedoch zu Verfassungsbeschwerden, unter anderem von den Ministern Gerhart Baum (Bundesinnenminister, FDP) und Burkard Hirsch (Innenminister NRW, FDP). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging am 15. Februar 2006 und erklärte §14 Abs. 3 LuftSiG und die darin enthaltenen Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt als mit dem Grundgesetz unvereinbar und somit nichtig.

Erstens fehle es dem Bundesgesetzgeber an der Zuständigkeit zum Erlass des Gesetzes, das den Streitkräften im Inland den Einsatz militärischer Waffen erlaube. Zweitens verstoße das Abschießen gegen das Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG. Offen gelassen wurde die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Pilot*innen der abschießenden Flugzeuge. Die Unbeteiligten im Flugzeug würden durch §14 Abs. 3 LuftSiG zum Objekt herabgewürdigt werden, verdinglicht und entrechtlicht. Dies sei mit der Garantie der Menschenwürde einfach nicht vereinbar. Das die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, kann in diesem Falle den Widerspruch zur Menschenwürde nicht auflösen. Der Schutz der Menschenwürde besteht vollumfänglich und bis zum Ende des Lebens. Eine Lebensverkürzung kann bereits ausreichend sein, um die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG zu verletzen. Die staatliche Schutzpflicht zugunsten der Menschen am Boden kann nur mit Mitteln durchgeführt werden, die mit der Verfassung im Einklang stehen.

Die Reaktionen der Bevölkerung

2016 tourte das Theaterstück „Terror“ von Ferdinand von Schirach durch Deutschland. Es handelte von einer Gerichtsverhandlung gegen einen Piloten, der ein entführtes Flugzeug abgeschossen hatte. Das Flugzeug hatte 164 Insassen und steuerte auf ein Fußballstadion mit 70.000 Menschen zu, welches nicht mehr evakuiert werden konnte. Am Ende des Stücks konnten die Zuschauer*innen abstimmen, ob der Pilot schuldig gesprochen werden sollte oder nicht. Das Theaterstück basierte auf dem gleichnamigen Buch und wurde auch im Fernsehen ausgestrahlt. Das Stück wurde in 26 Ländern 2498-mal gespielt, wobei es 2305-mal zum Freispruch kam und 193-mal zum Schuldspruch. Ein Blick auf die Einzelstimmen zeigt, dass insgesamt 543.854 Menschen abgestimmt haben. Dabei stimmten 343.768 Personen für einen Freispruch und 200.086 für den Schuldspruch. Auch in Deutschland hielt die große Mehrheit den Piloten für nicht schuldig. An dem Stück wurde kritisiert, dass es zu sehr an die Moral, Ethik und das Mitleid der Zuschauer appelliert und zu wenig juristisch sei. Ich selbst habe das Stück mehrfach gesehen und fand es gelungen. Natürlich entspricht es nicht der nüchternen Realität eines solchen Verfahrens, aber das war meiner Meinung nach auch nicht die Intention des Stücks.

Die Mehrheit der Strafrechtsexperten in Deutschland sehen in dem Handeln des Piloten eine Pflichtenkollision. Das bedeutet, eine Person ist Adressat zweier Pflichten, kann aber die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen. Diese Pflichtenkollision wird überwiegend als Entschuldigungsgrund in Form eines übergesetzlichen Notstandes gesehen, sodass die Tat rechtswidrig, aber nicht schuldhaft wäre und der Pilot freizusprechen wäre.

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist gesetzlich nicht geregelt und greift nur bei sehr wenigen Ausnahmefällen, in denen der Täter durch sein Handeln vorsätzlich und rechtswidrig Leben nimmt, um eine weitaus höhere Zahl von Leben zu retten. Er kann nur eingreifen, wenn §34 StGB wegen der Güterabwägung nicht vorliegt und §35 StGB nicht eingreift, weil die zu rettende Person nicht nahestehende Personen bzw. Angehörige sind.

Auswirkungen auf Klausuren?

In einer Klausur kommt solch ein Fall des übergesetzlichen Notstandes wohl eher selten dran. Im Öffentlichen Recht wäre bei einem Abschuss zu unterscheiden zwischen den Entführenden, die sich selbst in diese lebensbedrohliche Lage gebracht haben und den Unbeteiligten, deren Menschenwürde unantastbar ist. Die Debatte um das Luftsicherheitsgesetz und den übergesetzlichen Notstand gehört jedoch zur juristischen Allgemeinbildung, daher lohnt sich auch mal ein Blick in das Buch „Terror“ oder in den gleichnamigen Film!

-Lisa-Marie

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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