Problem: Niedrige Beweggründe bei Spontantat
Einordnung: Strafrecht BT III / Tötungsdelikte
BGH, Urteil vom 15.06.2022 6 StR 23/22
EINLEITUNG
Der BGH befasst sich vorliegend mit dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe.
SACHVERHALT
Die erheblich alkoholisierten Angeklagten K und S fuhren am 16.10.2020 kurz nach Mitternacht auf einen Hotelparkplatz, wo sie durch Tritte einen Zaun und ein Auto beschädigten. Die Hotelbetreiberin informierte ihren Ehemann G über dieses von ihr beobachtete Geschehen. Er bat sie, die Polizei zu informieren, und begab sich auf die Straße. Dort ergriff er den ihm entgegenkommenden K, um ihn zur Rede zu stellen und bis zum Erscheinen der Polizei festzuhalten. Der im Kraftsport geübte K versuchte, sich zu befreien, ging aber im Zuge des entstehenden Gerangels zu Boden. Daraufhin trat der im Kampfsport erfahrene S hinzu, brachte G mit einem Ringergriff zu Fall und schlug mit der Faust mindestens zweimal wuchtig und zielgerichtet gegen dessen Kopf. K hockte sich auf G und versetzte ihm jedenfalls vier Faustschläge in das Gesicht. Der bereits stark im Gesicht blutende Geschädigte erhielt von S zwei Faustschläge in die Rippen und wurde erneut mit einem Ringergriff zu Boden gebracht, nachdem es ihm gelungen war, K von sich zu stoßen, der ihm nunmehr mindestens einmal in das Gesicht trat. Beide Angeklagten wussten um die hochgradige Gefährlichkeit ihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers billigend in Kauf. G starb an den Folgen der ihm zugefügten Verletzungen.
Haben K und S sich wegen mittäterschaftlichen Mordes, §§ 211, 25 II StGB, strafbar gemacht?
[Anm.: Verdeckungsabsicht ist nicht zu prüfen.]
LEITSATZ DER REDAKTION
Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe i.S.v. § 211 II StGB ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig die Vorgeschichte der Tat von entscheidender Bedeutung, darunter das Verhalten des Opfers und das Verschulden des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage; in diesem Rahmen geht es zu Lasten des Täters, wenn sich seine Wut oder Verärgerung infolge der Reaktion des Opfers auf eine an ihm begangene Straftat steigert.
PRÜFUNGSSCHEMA: MORD, § 211 StGB
A. Tatbestand
I. Tötung eines anderen Menschen
II. Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB
III. Vorsatz bzgl. I. und II.
IV. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
LÖSUNG
Durch die Verletzungen, die sie G zufügten, könnten K und S sich wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 II StGB zum Nachteil des G strafbar gemacht haben.
A. Tatbestand
I. Tötung des G
Durch die Verletzungshandlungen haben K und S den G getötet.
II. Mittäterschaft gem. § 25 II StGB
K und S führten die Tat arbeitsteilig auf der Grundlage eines gemeinsamen – wenn auch spontan gefassten – Tatplans aus. Beide hatten Tatherrschaft und handelten mit Täterwillen, sodass die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft gem. § 25 II StGB vorliegen.
III. Vorsatz bzgl. I. und II.
K und S handelten mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.
IV. Mordmerkmale der 1. Gruppe des § 211 II StGB: niedrige Beweggründe
„[7] 2. Das Landgericht hat sich nicht vom Vorliegen eines Mordes zu überzeugen vermocht. Namentlich das Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe liege nicht vor. Zum einen habe es sich um eine Spontantat gehandelt, bei der die Angeklagten, bedingt durch den Alkoholkonsum, erregt auf das Erscheinen des Geschädigten reagiert hätten. Zum anderen stelle allein der Umstand, dass die Angeklagten keinen nachvollziehbaren oder naheliegenden Grund oder besonderen Anlass für die Tötung gehabt hätten, keinen niedrigen Beweggrund dar.
[8] 3. Die Ablehnung des Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. […]
[9] Die von den im Kraft- bzw. Kampfsport geübten Angeklagten brutal ausgeführte Tat ist durch ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg geprägt. […] Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig die Vorgeschichte der Tat von entscheidender Bedeutung, darunter das Verhalten des Opfers und das Verschulden des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage; in diesem Rahmen geht es zu Lasten des Täters, wenn sich seine Wut oder Verärgerung infolge der Reaktion des Opfers auf eine an ihm begangene Straftat steigert.
BGH, Urteil vom 07.02.1996, 2 StR 571/95, NStZ 1996, 384
[10] Vor diesem Hintergrund hätte die Jugendkammer gewichten müssen, dass die Angeklagten das Einschreiten des Tatopfers durch die Sachbeschädigungen auf dem Hotelparkplatz in allein ihnen vorwerfbarer Weise herausgefordert hatten. Der Angeklagte K verursachte zudem die Eskalation des Geschehens, indem er sich gewaltsam zu befreien versuchte, obwohl das Verhalten des Geschädigten, der ihn bis zum Erscheinen der Polizei festhalten wollte, gemäß § 127 StPO von der Rechtsordnung gebilligt war.“
K und S handelten somit aus niedrigen Beweggründen.
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
K und S handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
C. Ergebnis
K und S sind strafbar gem. §§ 211, 25 II StGB.
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