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Fall des Monats Januar 2026: Pkw als gefährliches Werkzeug

BGH, Beschluss vom 22.05.2025, Az.: 4 StR 74/25

Problem: Pkw als gefährliches Werkzeug

Einordnung: Strafrecht BT III / Straftaten gegen die Staatsgewalt

In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die hier präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.

Einleitung

Der BGH prüft, ob ein Pkw ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.v. § 113 II 2 Nr. 1 StGB darstellt.

Sachverhalt

Der vor einer Festnahme durch die Polizei mit seinem Pkw fliehende Angeklagte A kam in einem Stau auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw zum Stehen. Hinter dem Fahrzeug des A befand sich ein weiterer Lkw, in der Fahrspur links neben ihm standen zwei Streifenwagen der Polizei. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite an den Pkw des A heran und forderten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe vergeblich auf, die Tür zu öffnen und auszusteigen. Einer der Polizeibeamten, versuchte, die Scheibe der Fahrertür mit seinem Schlagstock einzuschlagen, was jedoch nicht gelang. A, der sich der Festnahme entziehen und fliehen wollte, entschloss sich daraufhin, mit seinem Pkw den Weg „frei zu rammen“. Er legte den Vorwärtsgang ein und fuhr mit seinem Pkw zunächst gegen den vor ihm stehenden Lkw, sodann gegen einen der links neben ihm stehenden Streifenwagen. Aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens mussten die umstehenden Polizeibeamten sich durch einen Sprung in Sicherheit bringen. Dabei kam es A darauf an, seine Fahrt mit seiner auf der Rückbank in einem Kindersitz angeschnallten Tochter fortzusetzen; letztlich gelang es ihm aber nicht, die Blockade zu durchbrechen.

Hat A sich gem. § 113 I, II 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht?

[Anm.: Es ist davon auszugehen, dass die Festnahme eine rechtmäßige Diensthandlung darstellt.]

Leitsätze der Redaktion

  1. Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 II 2 Nr. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.

  2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 II 2 Nr. 1 StGB; denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken.

Prüfungsschema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, § 113 I, II StGB

A. Tatbestand
I. Taugliches Opfer
II. Bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
III. Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt
IV. Vorsatz bzgl. I. bis III.
V. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 III StGB
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
C. Besonders schwerer Fall, § 113 II StGB

Lösung

Durch das Rammen des Polizeiautos könnte A sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gem. § 113 I, II 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Polizisten strafbar gemacht haben.

A. Tatbestand

Polizisten sind Beamte, also gem. § 11 I Nr. 2a) StGB Amtsträger. Polizisten sind auch zur Vollstreckung insb. von Gesetzen berufen. Die Polizisten stellen also taugliche Opfer des § 113 StGB dar.

Die Polizisten waren mit einer Festnahme befasst, befanden sich also bei der Vornahme einer „solchen“ Diensthandlung.

Durch das Zufahren mit dem Pkw hat A mit Gewalt Widerstand geleitstet.

A handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände.

Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 III StGB, ist laut Bearbeitervermerk gegeben.

Damit hat A den Tatbestand des § 113 I StGB erfüllt.

B. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

C. Besonders schwerer Fall, § 113 II 2 Nr. 1 StGB

„[6] a) Ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB […] liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das Beisichführen eines Kraftfahrzeugs erfüllt diese Regelbeispiele nicht.

[7] aa) Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem ‚nichttechnischen‘ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen.
(vgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008, 2 BvR 2238/07, NJW 2008, 3627)

[8] bb) Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kraftfahrzeug dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändert daran nichts.“
(vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22.06.2023, 4 StR 481/22, RA 2024, 272. Ein wesentlicher Unterschied zu dieser früheren Entscheidung, auf die der 4. Senat Bezug nimmt, besteht allerdings darin, dass die Angeklagten in dem früheren Fall mit dem Auto lediglich in eine Schaufensterscheibe gefahren waren und auch gar nicht in Betracht gezogen hatten, dadurch andere Menschen zu nötigen oder gar zu verletzen. Dies dürfte im vorliegenden Fall aber wohl anders sein.)

Das Regelbeispiel ist somit nicht verwirklicht.

D. Ergebnis

A ist strafbar gem. § 113 I StGB.

Fazit

Mit dem vorliegenden Beschluss weicht der 4. Strafsenat nicht nur von der herrschenden Literatur ab, sondern auch von seiner eigenen früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 30.06.2015, 4 StR 188/15, StV 2016, 286), ohne sich damit näher auseinanderzusetzen.

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Beitragsautor:

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