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Fall des Monats April 2021: Mutmaßliche Einwilligung

By 15. April 2021Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Mutmaßliche Einwilligung

Einordnung: Strafrecht BT III/Körperverletzungsdelikte

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 2 StR 434/19

EINLEITUNG

Der BGH befasst sich mit der Frage, ob eine mutmaßliche Einwilligung in die Schmerzbekämpfung eines sterbenden Patienten auch das Verhalten eines Nichtarztes rechtfertigen kann.

LEITSÄTZE (DER REDAKTION)

  1. Die Grundsätze der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes sind nicht ausnahmslos auf Handlungen durch einen Arzt oder aufgrund ärztlicher Anordnung beschränkt; im Ausnahmefall kann auch ein Nichtarzt medizinische Maßnahmen zur Leidensminderung durchführen, wenn sie der Sache nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen und sich im Rahmen einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten bewegen.
  2. Beim Sterben eines unheilbar Kranken, dem unmittelbar vor dem Tod nur noch durch Schmerzbekämpfung geholfen werden kann, besteht eine besondere Ausnahmesituation, weshalb der Gesichtspunkt des Handelns auf- grund einer ärztlichen Verordnung in den Hintergrund tritt und die Eigenschaft des Handelnden als Nichtarzt oder sein Handeln unter Abweichung von einer ärztlichen Anordnung die Rechtfertigung einer Körperverletzung durch mutmaßliche Einwilligung nicht zwingend ausschließt.

SACHVERHALT

Der Angeklagte P war als examinierte Pflegekraft in einem Altenpflegeheim tätig. Dort wurde der 63-jährige, unter gesetzlicher Betreuung stehende, M aufgenommen, der an Lungenkrebs im Endstadium litt. Eine Heilung des Krebsleidens war ausgeschlossen. Sein Arzt rechnete mit seinem Ableben in den nächsten Stunden und Tagen. M litt unter starken Schmerzen, er aß nicht mehr, konnte kaum noch schlucken und nur noch durch leichte Kopfbewegungen oder mittels kurzer, einfacher Worte kommunizieren.

Aufgrund seiner Schmerzen verordnete sein Arzt erhebliche Dosen schmerzstillender Medikamente, darunter auch „Morphin 5 mg, subkutan (maximal alle 4 Stunden)“. Das Morphin sollte nur dann verabreicht werden, wenn die übrigen Medikamente keine ausreichende schmerzstillende Wirkung mehr zeigten. Bei Morphin handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges, in der Palliativmedizin gebräuchliches Mittel. Injiziertes Morphin wirkt nach etwa 20 Minuten schmerzlindernd. Es beruhigt, bewirkt bei dem Schwerkranken eine gewisse Entspannung, führt aber auch zu einer Verflachung der Atmung bis hin zu Atemaussetzern.

In der Nacht vom 15. auf den 16.03.2018 hatte P Dienst, zusammen mit der Zeugin A, einer ungelernten Pflegekraft, in die er sich – unerwidert – verliebt hatte und deren Aufmerksamkeit er zu erregen suchte. Gegen 22.30 Uhr stellte A fest, dass M unruhig war und über starke Schmerzen klagte. Sie informierte P, der M fragte, ob er eine schmerzstillende Spritze wolle. M bejahte, und P verabreichte M fünf Milligramm Morphin, wie von der ärztlichen Verordnung vorgesehen.

Gegen 6.00 Uhr entschied sich P, noch einmal bei M vorbeizuschauen; er stellte fest, dass M wach war, auf Ansprache reagierte und Schmerzen bejahte. P entschied sich, erneut eine Spritze mit Morphin zu verabreichen. Bei der Vorbereitung der Spritze war A zugegen. Beiden tat M unglaublich leid. Beide wollten nicht sehen, wie er sich quälte und litt. Seinen offensichtlich schlechten Zustand und seine Schmerzen fanden sie schwer erträglich. Um in dieser belastenden Situation zu zeigen, dass er Verantwortung übernehme und um A damit zu beeindrucken, fragte P, ob er die ganze Ampulle – also 10 mg – Morphin verabreichen solle. A antwortete nicht. Weil sie nicht ‚nein‘ gesagt hatte, entschied P, die gesamte Ampulle zu verabreichen. Ihm war dabei bewusst, dass M auf die zuvor verabreichte Dosis von fünf Milligramm wie beabsichtigt reagiert hatte; ihm war ebenfalls bewusst, dass von der ärztlichen Verordnung lediglich die Verabreichung von fünf Milligramm Morphin umfasst war, er aber jederzeit einen Arzt hätte anrufen können, der – soweit notwendig – die Dosis hätte erhöhen können. P wollte jedoch nun selbst handeln, um A in dieser Situation mit seiner Tatkraft zu beeindrucken. Dementsprechend war der Wille des M für P nicht entscheidend. Er fragte diesmal nicht, ob M eine Spritze wolle. Erst recht fragte er nicht, ob er eine Spritze mit der doppelten Dosierung wolle. Auch den gesetzlichen Betreuer des M befragte P nicht.

P injizierte sodann dem nicht an Morphin gewöhnten M zehn Milligramm Morphin. Das Schmerzempfinden des M ging stärker zurück als es bei der Verabreichung von fünf Milligramm der Fall gewesen wäre; aber auch die Atmung des M wurde stärker beeinträchtigt, was P wusste und wollte.

Am 16. März 2018 gegen 9.30 Uhr, als das verabreichte Morphin in seiner Wirkung bereits nachließ, verstarb M an seinem Krebsleiden; die Morphininjektion um 6.00 Uhr war nicht todesursächlich.

Hat P sich durch die Injektion des Morphins um 6.00 Uhr wegen Körperverletzung, § 223 I StGB, strafbar gemacht?

PRÜFUNGSSCHEMA: MUTMASSLICHE EINWILLIGUNG

I. Kein Vorliegen einer Einwilligung

II. Kein erkennbar entgegenstehender Wille des Betroffenen

III. Vorliegen eines disponiblen Rechtsguts

IV. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen

V. Handeln im materiellen Interesse des Betroffenen ODER Handeln, ohne schutzwürdige Interessen zu berühren

VI. Subjektives Rechtfertigungselement

LÖSUNG
Durch die Injektion des Morphins um 6.00 Uhr könnte P sich wegen Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben.

A. Tatbestand
P müsste M körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit geschädigt haben.
Durch die Injektion hat P in die körperliche Unversehrtheit des M in nicht unerheblicher Weise eingegriffen und außerdem durch die Gabe des Morphins einen „Vergiftungs-“, also pathologischen, Zustand hervorgerufen. Allerdings hat P dies nicht getan, um M zu schaden, sondern um dessen Schmerzen zu lindern.

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustandes.

BGH, Urteil vom 30.01.2019, 2 StR 325/17, NStZ 2020, 29
Vgl. auch Zimmermann/Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht BT II, Rn 432 ff.

„[13] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung zu bewerten, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt. Selbst ein im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener Eingriff erfüllt den Straftatbestand. Er kann nur durch wirksam erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.“

A hat also die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 223 I StGB erfüllt. Auch handelte A vorsätzlich.

B. Rechtswidrigkeit

„[15] aa) Nach den Urteilsfeststellungen ist eine Einwilligung in die konkrete Handlung des Angeklagten nicht erklärt worden. Ob von einer mutmaßlichen Einwilligung, die in Betracht kommt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung aufgrund vorübergehender Einwilligungsunfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, auszugehen ist, wäre jedoch durch Gesamtschau aller Umstände zu prüfen gewesen.

[16] (1) Die Grundsätze der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes sind nicht ausnahmslos auf Handlungen durch einen Arzt oder aufgrund ärztlicher Anordnung beschränkt. Im Ausnahmefall kann auch ein Nichtarzt medizinische Maßnahmen zur Leidensminderung durchführen, wenn sie der Sache nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen und sich im Rahmen einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten bewegen. Dies gilt auch deshalb, weil das Unterlassen einer vom Patienten erwünschten Schmerzbekämpfung durch einen Garanten eine Körperverletzung sein kann.

BGH, Urteil vom 25.10.2010, 2 StR 454/09, NJW 2010, 2963

BGH, Urteil vom 30.01.2019, 2 StR 325/17, NStZ 2020, 29

[17] (2) Beim Sterben eines unheilbar Kranken, dem unmittelbar vor dem Tod nur noch durch Schmerzbekämpfung geholfen werden kann, besteht eine besondere Ausnahmesituation. Tritt deshalb der Gesichtspunkt des Handelns aufgrund einer ärztlichen Verordnung in den Hintergrund, schließt die Eigenschaft des Handelnden als Nichtarzt oder sein Handeln unter Abweichung von einer ärztlichen Anordnung die Rechtfertigung einer Körperverletzung durch mutmaßliche Einwilligung nicht zwingend aus, wie es das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft vorausgesetzt hat.

[18] bb) Die Strafkammer hätte daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen müssen, die für den mutmaßlichen Patientenwillen von Bedeutung sein können. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Inhalt seines Willens aus seinen persönlichen Umständen, individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln ist. Hinweise dafür können etwa Gespräche des Geschädigten mit seinem Betreuer ‚über eine mögliche Patientenverfügung, die er jedoch nicht (bzw. nicht mehr) unterzeichnete‘, liefern. Weitere Indizien können sich aus dem Verhalten des Patienten in dem Pflegeheim ergeben. Welche Äußerungen M dort gemacht hat, insbesondere gegenüber dem Angeklagten, mit dem er sich nach seiner Aufnahme in das Pflegeheim sofort‚verstanden‘ habe, teilt das angefochtene Urteil nicht mit.

BGH, Urteil vom 13.09.1994, 1 StR 357/94, NJW 1995, 204

[19] Die Beachtung ärztlicher Anordnungen gehört zwar im Regelfall ebenfalls zu dem, was als gemeinhin vernünftig anzusehen ist. Jedoch kann beim eigentlichen Sterbevorgang unmittelbar vor dem Tod auch die Schmerzbekämpfung mit allen verfügbaren und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Mitteln als vernünftig und deshalb dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechend anzusehen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier festgestellt – die ärztlich verordnete Schmerzmedikation an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen hat. Bei der Gesamtwürdigung ist überdies in den Blick zu nehmen, wie nahe der Patient dem Tode war. […]

BGH, Urteil vom 30.01.2019, 2 StR 325/17, NStZ 2020, 29

BGH, Urteil vom 13.09.1994, 1 StR 357/94, NJW 1995, 204

[20] cc) Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet im Übrigen nicht schon dann ohne Weiteres aus, wenn der Angeklagte – auch – aus einem anderen Motiv gehandelt hat, nämlich um die Zeugin A durch seine Entschlossenheit zu beeindrucken.Tritt ein anderes Motiv zu einem auch vorhandenen Willen, im Einklang mit dem mutmaßlichen Patienten- willen zu handeln hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme eines subjektiven Rechtfertigungswillens nur dann entgegen, wenn dieses hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird.

BGH, Beschluss vom 17.01.2001, 1 StR 487/00

Eine erklärte Einwilligung des M lag nicht vor, es war aber auch kein entgegenstehender Wille des M erkennbar. Bei dem durch § 223 I StGB geschützten Rechtsgut, der körperlichen Unversehrtheit, handelt es sich um ein disponibles Rechtsgut, vgl. § 228 StGB. Trotz seiner tödlichen Erkrankung ist von einer Einwilligungsfähigkeit des M auszugehen.

Aufgrund der starken Schmerzen, die M erleiden musste, und der Tatsache, dass nach ärztlicher Diagnose sein Tod sowieso in den nächsten Stunden und Tagen eintreten würde, ist davon auszugehen, dass M mit der Vergabe einer höheren Dosis Morphins als der vom Arzt verordneten einverstanden gewesen wäre, da diese eine schnellere und auch länger anhaltende Linderung seiner Schmerzen bewirkt hat. Dass die Vergabe einer höheren Dosis über die damit einhergehende Schwächung seiner Atmung die Gefahr einer Verkürzung seines Lebens bedeutet, hätte auch nicht zu einer anderen Einstellung des M geführt, insbesondere da der Eintritt seines Todes sowieso innerhalb kürzerer Zeit zu erwarten war. Dass M aufgrund seiner Weltanschauung oder Religion Maßnahmen, die eine mögliche Lebenszeitverkürzung bewirken könnten, generell ablehnte, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Vergabe der doppelten Dosis Morphins um 6.00 Uhr im materiellen Interesse des M erfolgte.

P hatte Kenntnis von diesen Umständen und wollte auch die Schmerzen des M lindern. Er wollte zwar durch die Gabe einer doppelten Dosis Morphin entgegen der ärztlichen Anordnung auch die A beeindrucken, jedoch war sein Handeln vor allem durch das Mitleid mit M geprägt, sodass die letztere Motivation im Vordergrund stand. Somit ist auch das subjektive Rechtferti- gungselement gegeben und P aus einer mutmaßlichen Einwilligung des M gerechtfertigt.

C. Ergebnis

P ist nicht strafbar gem. § 223 I StGB.

FAZIT

Bei der vorliegenden Entscheidung geht es nicht um die Rechtfertigung klassischer „Sterbehilfe“, also einer Handlung, die den Tod eines (sehr schwer erkrankten) Menschen herbeigeführt hat und durch die der Täter also den Tatbestand eines Tötungsdeliktes verwirklicht hat. Vielmehr war hier die Rechtfertigung einer Körperverletzung zu prüfen, die aber – insofern ist der Sachverhalt erfreulich eindeutig – für den später eingetretenen Tod des Opfers gerade nicht ursächlich war. Dass der BGH hier etwas großzügiger mit der Annahme einer möglichen Rechtfertigung durch eine mutmaßliche Einwilligung ist – die aber grundsätzlich auch bei einer Sterbehilfe als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt – ist deshalb wohl nachvollziehbar.  

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