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Referendariat

Der strafrechtliche Aktenvortrag

By 9. August 2018Oktober 18th, 2023No Comments
Erfahrungsbericht_Strafstation_FB

Der strafrechtliche Aktenvortrag

Vertrautes Fahrwasser mit einigen wesentlichen Unterschieden

Der strafrechtliche Aktenvortrag unterscheidet sich – abgesehen von der inhaltlichen Ummantelung – kaum vom zivilrechtlichen. Dennoch würde eine einfache Verweisung auf meinen Erfahrungsbericht zum zivilrechtlichen Aktenvortrag den Besonderheiten eines strafrechtlichen Aktenvortrags nicht Genüge tun.

Allgemeine Tipps vorweg

zur Vorbereitung des Aktenvortrages:

Der Referent hat für die Vorbereitung des Aktenvortrages genau eine Stunde Zeit.

Das erste Viertel der Zeit sollte für das Erfassen des Sachverhalts inklusive Bearbeitervermerk genutzt werden. Dabei sollte zunächst der Bearbeitervermerk zwecks konkreter Aufgabenstellung und sonstiger nützlicher Informationen gelesen werden. So lässt sich letztlich auch der Sachverhalt leichter erfassen. Dennoch ist es sinnvoll, den Sachverhalt mindestens zweimal zu lesen, um nichts Wichtiges zu übersehen.

Die nächsten 30 Minuten sind nun in die Ausarbeitung der Lösungsskizze für die rechtliche Würdigung zu investieren. Etwaige Notizen sind stichpunktartig zu verfassen. Längere relevante Passagen können auch mit Textmarkern oder Post-Its markiert werden.

Das letzte Viertel der Zeit sollte für den abschließenden Vorschlag sowie einen Probevortrag genutzt werden. Wer den Probevortrag zeitlich nicht schafft, sollte jedoch nicht in Panik geraten. Mit den nachstehenden Tipps sollte der Rahmen des Vortrages keinerlei Schwierigkeiten bereiten.

zum Aktenvortrag an sich:

Der Aktenvortrag selbst dauert zehn, maximal zwölf Minuten. Allein deshalb darf sich der Referent nicht mit überflüssigen Informationen aufhalten. Die stets zu stellende Kontrollfrage lautet deshalb stets:

Muss der Zuhörer das, was ich sagen will, wissen? Ist es rechtlich von Belang?
Wenn nicht: weglassen!

Das bedeutet in aller Regel:

  • knapper Sachvortrag (maximal 1/3 der Zeit, niemals mehr als die Hälfte),
  • aber prägnante rechtliche Argumentation.

Sinnvoll sind außerdem kurze Sätze und langsames Tempo beim Reden.

Insbesondere der Sachbericht ist in freier Rede zu halten.

Der strafrechtliche Aktenvortrag und sein Aufbau:

• Einleitung:

Der Einleitungssatz mit Begrüßung sollte möglichst auswendig gelernt werden:

Beispiel:
„Sehr geehrte Prüfungskommission,
ich berichte über ein Ermittlungsverfahren der StA … gegen den Beschuldigten …, das im Jahr … anhängig war / am AG / LG zur Entscheidung stand.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe ….
Diesem Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:“
 

• Sachbericht:

Anders als beim zivilrechtlichen Aktenvortrag erfolgen hier zunächst kurze Ausführungen zur Person des Beschuldigten und erst dann zur Sache.

Die Sachverhaltsdarstellung erfolgt chronologisch.

• Kurzvorschlag:

Nach dem Sachbericht erfolgt ein allgemeiner Entscheidungsvorschlag zur Sache. Einzelne Anträge der Staatsanwaltschaft, konkrete Entscheidungen des Gerichts oder konkrete Maßnahmen des Rechtsanwalts sind hier noch nicht zu nennen.

Der Kurzvorschlag sollte stets mit folgender Formulierung enden:
„Diesem Vorschlag liegt folgende rechtliche Würdigung zugrunde:“

• Rechtliche Würdigung:

Die rechtliche Würdigung enthält ebenso eine wesentliche Besonderheit im Unterschied zum zivilrechtlichen Aktenvortrag, nämlich dass zuerst die rechtliche Würdigung erfolgt und dann erst die prozessuale Würdigung:

1. Schritt: materielle Würdigung

Die Handlungskomplexe sind chronologisch aufzubauen mit dem Tatnächsten zuerst.

Definitionen können herausgeschrieben werden, soweit sie nicht zu den Standarddefinitionen gehören, die auswendig gekonnt werden sollten.
Das sogenannte Springen ist erlaubt, das heißt liegt beispielsweise ein Tatbestandsmerkmal sicher nicht vor, so kann dies direkt diskutiert werden, um den nicht in Betracht kommenden Straftatbestand schnellstmöglich abzuhandeln. Dies ist insbesondere beim Vortragstyp „Deliktsammelvortrag“ sinnvoll, bei dem viele Delikte zu prüfen sind und bei dem es maßgeblich darauf ankommt, dass auch alle Delikte gesehen werden.

2. Schritt: prozessuale Würdigung

Bezüglich des Entscheidungsvorschlags sind zunächst die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen, also bei Einstellung die §§ 153 ff. StPO beziehungsweise die §§ 45 ff. JGG, beim Strafbefehl die §§ 407 ff. StPO und bei der Anklage der § 170 Abs. 1 StPO.

Im Weiteren sollte stets zumindest kurz die Zuständigkeit des Gerichts festgestellt werden. Dabei genügt nicht die bloße Angabe „Amtsgericht“ oder „Landgericht“, sondern auch der konkrete Ort.

Ferner sollten auch Beweisverwertungsverbote stets angesprochen werden, selbst wenn keine vorliegen.

Soweit gefragt, sind auch Nebenentscheidungen (Einziehung, Haft etc.) nicht zu vergessen.

• Entscheidungsvorschlag mit Anträgen:

Die Anträge sind möglichst ausformulieren.

• Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

So lief der strafrechtliche Aktenvortrag bei mir:

Mit dem Wechsel der AG-Leiter wurden für die angedachten Aktenvorträge auch die Referenten gewechselt – und so traf es unter anderem mich. Zur Vorbereitung auf den Aktenvortrag wurde uns aufgegeben, das Lehrbuch des neuen AG-Leiters zum Revisionsrecht zu lesen. Hierfür blieb mir jedoch aufgrund meines krankheitsbedingten zweiwöchigen Ausfalls und dem damit verbundenen Aufwand, meine Arbeitsaufträge für meine Einzelausbilderin schnellstmöglich fertig zu bekommen, zwei Sitzungsdiensttage vorzubereiten und die verpassten AGs nachzubereiten, keine Zeit. Ich verließ mich also auf meine vorhandenen Kenntnisse vom akademischen Schwerpunkt und ging zur Auffrischung mein damals dazu selbst erstelltes Skript zur StPO durch.

Der Sachverhalt des Aktenvortrags schien zunächst einfach: alleinerziehende Mutter ist mittlerweile von ihrem Kind genervt und möchte sich deshalb von ihm entledigen. Ein erster Versuch der Tat scheiterte daran, dass unerwarteter Weise der Ex-Ehemann vorbeischaute. Ein zweiter Anlauf war hingegen erfolgreich. Die Mutter wollte den Tod des Kindes als plötzlichen Kindstod erklären. Dies konnte von der Rechtsmedizin jedoch ausgeschlossen werden. Die Todesursache blieb trotz Obduktion aber ungeklärt. Die Mutter vertraute sich jedoch ihrer besten Freundin an, die deshalb zur Polizei ging. Der strafprozessuale Schwerpunkt war sodann die daraufhin erfolgte Hörfalle. Materiell-rechtlich lag der Schwerpunkt bei dem Versuch mit Rücktritt.

Der Aktenvortrag war durchaus zufriedenstellend, auch wenn mit etwas mehr Vorbereitung sicherlich mehr gegangen wäre.

Fazit

Struktur und Grundkenntnisse zu den Standardproblemen reichen für eine zumindest zufriedenstellende Note

Wer die oben genannten Tipps und Tricks beherzigt und mit einer guten Rahmenstruktur aufwartet, mit einigen wenigen auswendig gelernten Standardformulierungen brilliert sowie darüber hinaus auf ein flüssiges, freies Sprechen setzt, wird bei der Prüfungskommission einen sehr guten ersten Eindruck hinterlassen, der sich obendrein zumindest bis zur rechtlichen Würdigung hält. Dortige vermeintliche Unfeinheiten lassen sich dann auch eher verzeihen. Allein deshalb genügen Grundkenntnisse zu den Standardproblemen aus StPO und StGB, die unter Umständen mit den Kommentaren detaillierter dargestellt werden können. Sie müssen zunächst nur erkannt werden.

– Sebastian Klingenberg, Referendar und Doktorand aus Hessen

Weitere Veröffentlichungen von Sebastian sind hier

und auf seinem Facebook-Blog zu finden!

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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