Der Rücktritt ist ein Klassiker in Strafrechtsklausuren, der in fast jedem Ersten und Zweiten Staatsexamen Teil der Prüfung ist. Auch in mündlichen Prüfungen kommt er immer wieder vor, da er nicht nur äußerst praxisrelevant ist, sondern auch voller Detailfragen steckt und somit die juristische Genauigkeit der Prüflinge beurteilt werden kann.
Der Rücktritt gemäß § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Immer dann, wenn der Täter nach Beginn des Versuchs aus eigenem Antrieb von weiteren Handlungen der Tatausführung Abstand nimmt, kommt für den Alleintäter ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 StGB in Betracht. Dass der Rücktritt überhaupt im Strafgesetzbuch auftaucht, wird mit der Goldenen-Brücke-Theorie begründet: Dem Täter soll eine goldene Brücke zurück in die Legalität gebaut werden, die er bis zuletzt, also bis zur Tatvollendung, überschreiten kann. Das Einzige, was er hierfür tun muss, ist von der weiteren Tatausführung abzusehen oder, sofern der Versuch bereits beendet ist, alles in seiner Macht stehende tun, um eine Vollendung zu verhindern. Der Rücktritt ist somit nicht nur vorteilhaft für den Täter, dem auch nach Beginn der Tatausführung noch die Möglichkeit gegeben wird, strafbefreiend zurückzutreten, sondern die Regelung dienen auch dem Opferschutz: Eine Situation, in der der Täter die Tat vollendet, obwohl das Opfer noch gerettet werden könnte, weil „jetzt sowieso alles egal ist“, wird durch die Regelungen des § 24 StGB verhindert.
Eine wichtige Voraussetzung des Rücktrittes ist die Freiwilligkeit. Der Täter muss aufgrund von autonomen Motiven von seiner Tat Abstand genommen haben. Das bedeutet, er muss selbst entscheiden, die Tat nicht auszuführen, obwohl er hierzu noch in der Lage gewesen wäre.
Die Freiwilligkeit ist ebenso wie die anderen Tatbestandsmerkmale durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung detailliert bestimmt – hier muss im Sachverhalt genau auf Hinweise geachtet werden, um am Ende zu einer richtigen Lösung zu kommen.
Auch im Beschluss des 4. Strafsenats des BGH vom 14. Februar 2023, 4 StR 442/22 kommt es auf ein Detail an, das von den Richtern des Landgerichts in der Begründungskette übersehen wurde.
Beschluss des 4. Strafsenats vom 14.02.2023 – 4 StR 442/22
Sachverhalt
Der Täter und das Opfer waren einst in einer Liebesbeziehung, die jedoch auf Wunsch der Geschädigten im Jahr 2018 endete. Nachdem der Täter vergeblich versucht hatte, sie zurückzugewinnen, überwachte er ihre Lebensführung intensiv, um mögliche Kontakte zu anderen Männern herauszufinden. Trotz polizeilicher Intervention und anderer Maßnahmen setzte er sein kontrollierendes Verhalten fort. Am Tatabend lauerte der Täter dem Opfer auf. Nachdem sie ihm den „Stinkefinger“ zeigte, geriet er in einen Zustand hochgradiger affektiver Erregung, rammte mit seinem Fahrzeug das ihre und zwang sie dadurch anzuhalten. Anschließend stach er mit einer Machete auf das Opfer ein. Er verletzte sie hauptsächlich an den Händen und ließ erst von ihr ab, als sie ihn an ihren 12-jährigen Sohn erinnerte und rief „Denk an den M! Bitte, denk an den M!“ Der Täter hatte stets ein gutes persönliches Verhältnis zu M gehabt. Die Rufe des Opfers rissen den Täter aus seinem affektiven Erregungszustand heraus, und der Gedanke an den Jungen führte bei ihm zu einer psychischen Erschütterung. Aufgrund psychischer Hemmungen war er, wie er auch selbst erkannte, nun nicht mehr in der Lage, seine Tat weiter auszuführen und ließ von ihr ab. Er ging hierbei nicht davon aus, dass er sie bereits tödlich verletzt hatte.
Ein psychiatrischer Sachverständige hatte ausgeführt, dass der Täter aufgrund seiner hochgradigen affektiven Erregung „wie im Rausch“ war. Bei solchen Zuständen bedarf es eines von außen kommenden Ereignisses, um diesen wieder zu beenden. Aus Sicht des Sachverständigen sind Schreie wie die des Opfers durchaus geeignet, Menschen aus solchen affektiven Zuständen wieder „heraus zu holen“. Der Täter hatte hierzu ausgesagt, dass sich durch die Schreie bei ihm „ein Vorhang gelüftet“ habe und er schockiert gewesen sei, was er gerade getan hatte.
Der Sachverständige führte zudem aus, dass der Täter durch dieses „Vorhang-Lüften“ eine solche psychische Erschütterung erlitten hatte, dass er die Tat dadurch nicht mehr weiter ausführen konnte.
Das Landgericht hatte zwar richtigerweise befunden, dass es sich um einen unbeendeten Versuch gehandelt hatte. Damit reichte für einen Rücktritt gemäß § 24 Abs.. 1 S. 1, 1. Alt. StGB das Abbrechen der bereits begonnen Tathandlung. Im Anschluss hatten die Richterinnen und Richter aber aufgrund der Einlassungen des psychiatrischen Sachverständigen fälschlicherweise geurteilt, dass der Rücktritt nicht freiwillig erfolgt war. Das Landgericht urteilte zusammenfassend wie folgt: Es lagen nach dem Vorhang-Lüften Umstände vor, die eine weitere Tatausführung unmöglich machten. Bereits aus dem Vorliegen dieser Umstände kann der Schluss gezogen werden, dass das Merkmal der Freiwilligkeit nicht erfüllt war.
Korrektur durch den BGH
Dieses Urteil hat der BGH als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, weil sie vom Landgericht nicht ausreichend begründet wurde.
Genauer gesagt fehlte laut BGH eine detaillierte Begründung mit Bezug auf weitere Umstände, die das nicht-Können der weiteren Tatausführung untermauerten:
„Es versteht sich auch nicht von selbst, dass eine mit dem (abrupten) Ende einer hochgradigen affektiven Erregung einhergehende seelische Erschütterung die weitere Tatausführung unwiderstehlich hindert. Vielmehr kann ein freiwilliger Rücktritt vorliegen, wenn – nach den Umständen des Einzelfalls – Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichteten oder die Wiederkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentladung ein willensgesteuertes Innehalten ermöglichen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324, 325 mwN). Infolgedessen hätte die Annahme der Unfreiwilligkeit der Tataufgabe hier einer näheren, auf mitgeteilte Anknüpfungstatsachen gestützten Erläuterung bedurft. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige ausweislich der Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit eine „für eine Affekttat typische tiefgreifende Verzweiflung“ des Angeklagten nach der Tat gerade nicht zu erkennen vermochte und auch dessen Nachtatverhalten (Wegwerfen der Machetenklinge, Verstauen des Griffs in seinem Fahrzeug) als zweckgerichtet und damit – für sich genommen – gegen eine vorausgegangene Affekttat sprechend eingeschätzt hat.“
Zusammenfassen lässt sich die Erklärung des BGH wie folgt: Es reicht nicht aus, dass Umstände vorlagen, die zu einem unfreiwilligen Beenden der Tat führen können. Es muss bewiesen werden, dass die Tat tatsächlich aufgrund dieser Umstände, also unfreiwillig, beendet wurde. Hier war es nach Ansicht der Richterinnen und Richter auch möglich, dass die seelische Erschütterung nach dem „Vorhang-Lüften“ zwar vorhanden, aber nicht ausreichend für die unfreiwillige Handlungsunterbrechung war. Da der Täter aber von seinem Opfer abließ, war es somit auch möglich, dass es sich trotz allem um eine freiwillige Entscheidung des Täters gehandelt hat.
Auch die weitere Einlassung des Täters, er sei „unter Schock“ gewesen, als er sich seiner Handlung bewusst wurde, reicht nicht aus, um rechtsfehlerfrei auf eine unfreiwillige Handlungsunterbrechung zu schließen: Ebenso kann es sein, dass der Täter sich durch dieses Erschrecken der Unrichtigkeit seiner Handlung bewusst geworden ist und daraufhin autonom entschieden hat, nicht mehr weiterzumachen.
Die Begründung des BGH zeigt auf, dass die Kausalkette des Rücktrittes bis ins letzte Detail nachvollzogen und bewiesen werden muss. Im vorliegenden Fall muss die Definition der Freiwilligkeit Wort für Wort durchgeprüft werden: „Freiwillig ist der Rücktritt dann, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt.“ Hier waren zwingende Hinderungsgründe vorhanden, aber ob der Täter durch diese auch „veranlasst“ wurde, oder ob er nicht doch autonom entschieden hat, wurde vom Landgericht nicht ausreichend dargelegt.
Schema Rücktritt
Bei der Prüfung des Rücktritts müsst ihr gedanklich erst prüfen, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt.
Je nachdem wendet ihr dann das entsprechende Prüfungsschema an:
Unbeendeter Versuch – § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. StGB
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Tätersicht der Eintritt des Erfolges nur verhindert werden kann, wenn über die ursprünglich geforderte Handlung hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.
0. Vorprüfung
1. Keine Tatvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt
1. Unbeendeter Versuch
2. Aufgabe der weiteren Tatausführung
3. Freiwilligkeit
Beendeter Versuch – § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
0. Vorprüfung
1. Keine Tatvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt
1. Beendeter Versuch
2. Keine Vollendung ohne Zutun des Täters
3. Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung
Bei einem beendeten Versuch ist das Merkmal der freiwilligen, ernsthaften Erfolgsabwendung wie folgt definiert:
Der Täter muss bewusst und gewollt in einer Weise aktiv werden, die zumindest seiner Vorstellung nach geeignet ist, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverkauf zu unterbrechen und dadurch die Vollendung zu verhindern. Dies geschieht ernsthaft, wenn der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist.
Damit ein Rücktritt überhaupt in Betracht kommt, muss als erstes geprüft werden, ob die Rücktrittsregeln angewandt werden können. Dies geht im deutschen Strafrecht nur dann, wenn der Versuch nicht schon fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in unmittelbar räumlich oder zeitlichen Zusammenhang nicht mehr herbeiführen kann. In einer Klausur solltet ihr bei der Bejahung des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs großzügig sein, um eine im Sachverhalt angelegte Rücktrittsprüfung nicht abzuschneiden.
Hinweise für die Klausur
Lasst euch von der psychiatrischen Komponente dieses Falles nicht einschüchtern: In einer Uni-Klausur und auch in den Klausuren des Ersten Staatsexamens werdet ihr immer sehr genau beschrieben bekommen, welche Gedanken und Motivationen der Täter hatte. Achtet hier darauf, euch an diese Hinweise und „Richtungsweiser“ zu halten, die der Klausurersteller oder die Klausurerstellerin euch vorgibt.
Gewöhnt euch außerdem an, in einer Klausur bei einem Versuch immer auch direkt an einen Rücktritt denken – die beiden rechtlichen Konstrukte sind gedanklich untrennbar miteinander verbunden.
Das hier behandelte Urteil ist nicht nur aufgrund der Rücktrittsthematik examensrelevant, sondern auch weil der BGH wieder einmal bewiesen hat, dass auch er „nur mit Wasser kocht“. Dennoch reichte das Festhalten am Prüfungsschema, den bekannten Definitionen und dem konsequenten Anwenden der dahinter stehenden Logik aus, um korrigierend das Urteil des Landgerichtes aufzuheben. Ebenso beweist dieses Urteil, das selbst am höchsten Gericht der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsfragen diskutiert wird, wie sie Studentinnen und Studenten bereits im ersten Semester behandeln. Für die eigene Examensvorbereitung lässt sich hieraus der Schluss ziehen, dass die Basics tatsächlich die Grundlage der Fall-Bearbeitung sind und eine korrekte Anwendung des Erlernten mehr bringt, als das Auswendiglernen verschiedener Mindermeinungen und Ausnahmefälle.
Zusatzinfo: Adhäsionsentscheidung
Die Entscheidung des BGH war auch aus einem anderen Grund für Korrektoren und Klausurerstellerinnern und -ersteller interessant, denn diese Thematik eignet sich gut für eine StPO-Zusatzfrage bzw. Zusatzproblematik: Im Urteil des Landgerichts wurden Adhäsionsentscheidungen getroffen, die der BGH nicht aufgehoben hat. Eine Adhäsionsentscheidung ist eine zusätzliche Regelung in einem Strafurteil. In der Regel bezieht sich eine Adhäsionsentscheidung auf finanzielle Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Opfers gegen den Täter. Zum Beispiel kann das Gericht entscheiden, dass der Täter dem Opfer Schmerzensgeld zahlen muss. Diese Entscheidung erfolgt im Rahmen des Strafverfahrens und erspart dem Opfer den Weg über das Zivilgericht. Adhäsionsentscheidungen sind somit eine Möglichkeit, sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Aspekte eines Falles in einem Verfahren zu klären.
Exkurs: Top 3 Probleme beim Rücktritt
1) Versuch nicht fehlgeschlagen
Um die Rücktrittsregelungen anwenden zu können, darf der vorhergehende Versuch des Täters nicht fehlgeschlagen sein. Eines der Hauptproblematiken des Fehlschlages ist der Zeitpunkt, zu dem ein Fehlschlag angenommen werden kann. Wenn die Tat aus mehreren Einzelakten besteht, etwa weil das Opfer erst geschlagen wird, dann wegrennt und dann wieder angegriffen wird, stellt die Einzelaktstheorie auf jeden Akt als einzelnen Handlungsstrang ab. Ein Versuch wäre also bereits dann fehlgeschlagen, wenn das Opfer wegrennt. Gegen diese Theorie spricht der bereits erwähnte Opferschutz: Dem Täter soll bis zum Ende die Möglichkeit gegeben werden, von der Fortsetzung der Tat abzusehen.
Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Gesamtbetrachtungslehre: Hiernach soll ein Lebensvorgang solange als Gesamtgeschehen gewertet werden, als er wie ein einheitlicher Vorgang gewertet werden kann. Die Abgrenzung zwischen den einheitlichen Lebensvorgängen wird über die konkurrenzrechtlichen Regeln der natürlichen Handlungseinheit getroffen, dennoch ist hier immer eine Einzelfallprüfung notwendig. In der Klausur bietet sich hier die Möglichkeit, gut zu argumentieren und damit Punkte zu sammeln.
2) Beendeter / Unbeendeter Versuch
Ein weiterer Prüfungsklassiker ist die Unterscheidung von beendeten und unbeendeten Versuchen. Der Begriff des unbeendeten Versuchs nach § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Alt StGB bezieht sich auf den Fall, in dem der Täter noch nicht davon ausgeht, alles Notwendige getan zu haben, um die Tat nach seiner Vorstellung zu vollenden.
Im Gegensatz dazu liegt ein beendeter Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt StGB vor, wenn der Täter glaubt, bereits alles Erforderliche für die Vollendung der Tat getan zu haben.
Entscheidend ist hierbei die subjektive Sichtweise des Täters. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung maßgeblich ist, ist umstritten. Gemäß der Tatplantheorie, die mit der Einzelaktstheorie korrespondiert, kommt es auf die Tätervorstellung zu Beginn der Tat an. Demgegenüber folgt die vorherrschende Meinung der Lehre vom Rücktrittshorizont, wonach es auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung ankommt. Diese Theorie weist ähnliche Begründungsansätze wie die Gesamtbetrachtungslehre auf.
3) Freiwilligkeit
Der Rücktritt des Täters muss freiwillig erfolgen. In der Vergangenheit diente die sogenannte Frank’sche Formel als Maßstab zur Feststellung der Freiwilligkeit des Rücktritts. Demnach galt der Rücktritt als freiwillig, wenn der Täter den Gedanken hegte: „Ich kann das Ziel erreichen, aber ich will es nicht mehr!“ Im Gegensatz dazu wurde der Rücktritt als unfreiwillig betrachtet, wenn der Täter dachte: „Ich kann das Ziel nicht erreichen, selbst wenn ich es wollte!“
Heutzutage richtet man den Blick eher auf die Motive des Täters und prüft, ob er aufgrund autonomer Beweggründe von seinem Vorhaben Abstand genommen hat. Dabei wird untersucht, ob der Täter die Kontrolle über seinen Entschluss hatte, die Tat nicht zu vollenden, oder ob er aufgrund äußerer Umstände gehandelt hat, die sich gegen ihn gewandt haben.
Es ist entscheidend, den Sachverhalt auf Hinweise zu durchsuchen. Wenn alles darauf hindeutet, dass der Täter freiwillig gehandelt hat, ist der Rücktritt relevant, und der Täter bleibt straffrei.
JurCase informiert:
Katharina Bohn (LL.M.) ist nicht nur Syndikusanwältin, sondern zudem Autorin von Juristische Workbooks, mittels derer sie Jurastudierende und Rechtsreferendar:innen dabei unterstützt, beide Staatsexamina zu erreichen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Aktiven Lernen und der Organisation deines Lernalltags. Sie weiß somit, worauf es bei der Examensvorbereitung ankommt. Deshalb unterstützt sie JurCase mit der Aufbereitung von examensrelevanter Rechtsprechung, die gesammelt HIER zu finden gibt.