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Gewusst

Das Schadensersatzrecht im Zivilrecht (Teil 1)

By 5. Mai 2021Oktober 11th, 2023No Comments
Zivilrecht

Grundlagen für ein erfolgreiches Staatsexamen

Das Schadensersatzrecht oder kurz Schadensrecht hat in den juristischen Prüfungen regelmäßig eine große Bedeutung. Deshalb wird in der Examensvorbereitung ein Hauptaugenmerk auf die verschiedenen Schadensersatzansprüche gelegt. Studenten und Referendare machen dabei aber oftmals einen gravierenden Fehler: Sie beschäftigen sich nicht ausreichend mit den Grundlagen. Dies führt bei einigen wiederum zu Verständnisproblemen, Flüchtigkeitsfehlern und dergleichen. Deshalb möchten wir dir mit diesem ersten Teil die Grundlagen des Schadensersatzrechts darstellen, damit du erfolgreich durch dein Staatsexamen kommst.

Die Grundsätze des Schadensersatzsrechts, §§249 ff. BGB

Im Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Folgen des Ersatzes eines Schadens zentral in den §§ 249 ff. BGB geregelt. Dort wird normiert, wie und in welcher Höhe der entstandene Schaden ersetzt wird. Das Schadensersatzrecht hat eine Ausgleichsfunktion für erlittene Einbuße eines Geschädigten. Es folgt dem Grundsatz der Totalreparation, wonach dem Geschädigten der ganze zurechenbar verursachte Schaden ersetzt werden soll.

Der Schadensbegriff im Schadensersatzrecht

Ein Schaden ist jeder vermögenswerte Nachteil und umfasst unfreiwillige Einbußen an materiellen oder immateriellen Gütern. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Einbuße in Geld messbar ist.

Der materielle Schaden (Vermögensschäden) wird nach der Differenzhypothese errechnet. Dies bedeutet, dass der Schaden aus dem Vergleich der bestehenden Lage zu jener ohne das schädigende Ereignis errechnet wird, wobei ein negatives Abweichen den Schaden darstellt.

In § 249 Abs. 1 BGB ist die sogenannte Naturalrestitution geregelt. Diese besagt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

JurCase informiert:

Der Ersatz soll so erfolgen, dass die hypothetische Lage durch eine möglichst natürliche Annäherung erreicht wird, daher ist nicht primär an Geldersatz zu denken.

Der zu betreibende Aufwand geht über reinen Wertersatz hinaus. Natürlich wird dies dem Schädigenden nicht immer möglich sein. Die Verpflichtung zur Herstellung der hypothetischen Lage besteht demnach nur, wenn sie dem Schädiger möglich und dem Geschädigten zumutbar ist. Dies nennt man das Interesse des Geschädigten am Zustand ohne das schädigende Ereignis, das Erhaltungs- oder Integritätsinteresse.

Die Herstellung des hypothetischen Zustandes kann durch Reparatur oder Lieferung einer gleichwertigen Sache erreicht werden, falls eine Eigentumsschädigung vorlag. Dabei kann es sogar zu einer Verbesserung der Ausgangsposition des Geschädigten kommen. Generell gilt im Schadensersatzrecht jedoch das „schadensrechtliche Bereicherungsverbot“, welches besagt, dass der Geschädigte über den Schadensersatz hinaus keine Bereicherung erlangen soll.

JurCase informiert:

Falls der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, dann besteht ein Ersatzanspruch nach dem Grundsatz „Abzug neu für alt“. Der Geschädigte kann dann die Naturalrestitution nur noch Zug-um-Zug gegen Erstattung des Mehrwertes verlangen.

Selbstreparatur

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte im Falle der Schädigung einer Sache oder Verletzung einer Person die Regie der Naturalrestitution selbst übernehmen, also den zur Herstellung der Naturalrestitution erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte muss dann seine beschädigte Sache nicht noch mal dem Schädiger anvertrauen. Zur Bestimmung des Geldbetrages wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung, nicht der Schadensentstehung, abgestellt. Ist im Falle der Beschädigung der Sache die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache günstiger als die Reparatur, kann der Geschädigte sich trotzdem für eine Fachreparatur entscheiden, wenn der zu betreibende Reparaturaufwand mit der Entschädigung den verbliebenen Marktwert der Sache um nicht mehr als 30% übersteigt („Integritätszuschlag“), die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchgeführt wird und der Geschädigte die Sache für eine gewisse Zeit weiterbenutzen will. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann nur der Wiederbeschaffungswert abgerechnet werden. Aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB geht hervor, dass der Geschädigte diese Summe für die Wiederherstellung der Sache einsetzen kann, aber nicht muss. Man kann diese Kosten also fiktiv verlangen. Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswerts abrechnen, wenn er die Sache eine gewisse Zeit nach der Beschädigung weiter benutzt. Andernfalls ist die fiktive Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert – Restwert) – jeweils netto – begrenzt. § 249 Abs. 2 BGB lässt jedoch eine fiktive Abrechnung bei der Verletzung einer Person nicht zu.

Geldersatz und Schmerzensgeld

Darüber hinaus kann der Geschädigte nach abgelaufener Frist mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB die Herstellungskosten verlangen, ungeachtet der Voraussetzungen aus § 249 Abs. 2 BGB. Dabei muss eine Naturalrestitution jedoch theoretisch möglich sein, sonst wäre eine Fristsetzung sinnlos. Hierbei kann man keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, da dies nur über § 253 Abs. 1 BGB möglich ist. Bei der Verletzung oder Tötung eines Menschen ist über § 253 BGB eine Schmerzensgeldzahlung über die Zahlung der Heilbehandlungskosten hinaus möglich. Ob die Beeinträchtigung von Urlaub und Freizeit ein ersatzfähiger Vermögensschaden ist, ist umstritten. Nach herrschender Meinung ist der Genuss von Urlaub durch Aufwendungen kommerzialisiert worden und stellt daher bei der Einbuße einen Vermögensschaden dar. Der entgangene Urlaubsgenuss kann auch bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt werden. Seitens der Literatur wird eingewendet, dass Genüsse keine Vermögensgüter sein können, weil sie nicht losgelöst von der Person betrachtet werden können. Für sie gelte als immaterieller Schaden die Sonderregelung des § 253 Abs. 1 BGB.

Zerstörung und Mitverantwortlichkeit

Ein häufiges Problem und damit zusammenhängend die Frage, ob § 249 BGB dann eingreifen kann, stellt sich, wenn die Sache zerstört oder verloren ist. Dem Wortlaut nach gilt die Norm nur bei „Beschädigung“ der Sache. Bei Zerstörung ist ein Wahlrecht dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 BGB nach ausgeschlossen.

Laut der Rechtsprechung ist eine Naturalrestitution auch bei Zerstörung oder Verlust durch Lieferung einer vergleichbaren Ersatzsache möglich. Dies wird damit begründet, dass die ratio von § 249 BGB gerade sei, den hypothetischen Zustand, ohne das schädigende Ereignis wiederherzustellen.

JurCase informiert:

Dies kommt vor allem bei zerstörten PKWs in Betracht.

Die Möglichkeit der Wiederherstellung kann jedoch bei Unmöglichkeit oder Unzulänglichkeit der Herstellung nach § 251 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, dann ist Wertersatz in Geld zu leisten. Es ist das reine wirtschaftliche Wertinteresse auszugleichen, also der Unterschied im Vermögen bei hypothetischer Lage im Vergleich zur realen Lage. Dies kann der Fall sein bei Einzelstücken oder individualisierten Oldtimern. Die Herstellungskosten können auch unverhältnismäßig sein und daher abgelehnt werden (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung zu KFZ-Schäden wird dies angenommen, wenn die Herstellungskosten 130% des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Gegenstands überschreiten (BGH Urteil vom 15. Februar 2005, Az: VI ZR 70/04). Dies gilt laut § 251 Abs. 2 S. 2 BGB ausdrücklich nicht für Tiere. Ist der Geschädigte mitverantwortlich für die Entstehung des Schadens, kann der Anspruch nach § 254 BGB gekürzt werden.

Gewinnersatz dank Schadensersatzrecht

Unter Umständen kann auch der entgangene Gewinn zu ersetzen sein. Der wegen dem schädigenden Ereignis entgangene Vermögenszuwachs ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für den Verlust von bloßen Gewinnchancen. Der Geschädigte muss nur die Umstände nachweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Gewinns ergibt, § 252 S. 2 BGB. Der Schädiger kann den Gegenbeweis antreten, indem er den Gewinn im konkreten Fall aufgrund bestimmter Umstände anzweifelt.

Dies war Teil 1 des Schadensersatzrechts und die verschiedenen Arten des Schadens. In Teil 2 geht es um die Frage: Schadensatz statt oder neben der Leistung?

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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