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Gewusst

Basiswissen ZPO (Teil 1): Die Zivilprozessordnung im Zweiten Staatsexamen

By 24. März 2022Oktober 11th, 2023No Comments
Zivilrecht

Die wichtigsten Normen für das Assessorexamen im Überblick

Die Zivilprozessordnung (ZPO) spielt im Ersten Staatsexamen in der Regel eher eine untergeordnete Rolle und wird am Rande lediglich in der mündlichen Prüfung abgefragt. Das Assessorexamen bestehst du jedoch nur, wenn du die Normen der Zivilprozessordnung in und auswendig kennst und an der richtigen Stelle anzuwenden weißt. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Normen des Zivilprozessrechts im Erkenntnisverfahren liefern.

Der Beitrag Grundwissen Zivilprozessordnung (ZPO) informiert bereits über die zivilrechtlichen Verfahrensgrundsätze sowie die geläufigsten Klagearten.

Grundwissen ZPO

Die Feststellung des sachlichen und örtlichen Gerichtsstands gehört zu jeder Assessorklausur dazu. Die Zivilprozessordnung regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). In den §§ 12 ff. ZPO finden sich Regelungen für den allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsstand. Der ausschließliche Gerichtsstand genießt immer Vorrang vor einem anderen möglichen Gerichtsstand. Zwischen besonderem und allgemeinem Gerichtsstand besteht gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht. Die Zuständigkeit kann sich gemäß § 39 ZPO auch durch rügelose Einlassung des Beklagten begründen.

Den allgemeinen und besonderen Gerichtsständen vorgehend ist die Prorogation gemäß § 38 ZPO. Unter den dort genannten Bedingungen können Vereinbarungen über den Gerichtsstand im Streitfall getroffen werden. Die Norm spielt in der Klausur jedoch eine eher untergeordnete Rolle.

§ 138 ZPO legt die wesentlichen Erklärungspflichten der Parteien im Prozess fest. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO muss sich die Partei umfassend und wahrheitsgemäß erklären. Sie darf folglich nicht lügen. Jede Partei darf außerdem umfassend die Tatsachenbehauptungen des Gegners bestreiten, auch wenn sie bloß Zweifel an deren Wahrheit hat oder fehlende Kenntnis von Wahrheit oder Unwahrheit. § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet die Parteien dazu, sich zum Vortrag der Gegenpartei zu erklären. Wird eine Tatsache nicht bestritten gilt sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dann wird die Tatsache im Urteil in den unstreitigen Teil des Tatbestandes übernommen. Unter den strengen Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO darf eine Partei eine Tatsache auch mit Nichtwissen bestreiten. Die bestrittenen Behauptungen dürfen jedoch weder eigene Handlung der Partei noch in deren Wahrnehmungsbereich gewesen sein. Liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vor, kommt es zur Geständnisfiktion entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO.

Immer wieder sind in Klausuren Fehler in der Klageerhebung eingebaut. Die Klage ist dann (teils) unzulässig. § 253 ZPO beinhaltet die Mindestanforderungen an eine zulässige Klage. Dabei muss insbesondere der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt werden, es muss also ein bestimmter Antrag gestellt werden. Eine Ausnahme besteht bei einer Schmerzensgeldforderung. Hier darf ein Mindestbetrag eingeklagt werden und die konkrete Feststellung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden entsprechend § 287 ZPO.

Prozessuale Besonderheiten

Wichtiges prozesstaktisches Instrument ist die Widerklage gemäß § 33 ZPO. Sie ist ein Angriff des Beklagten gegen den Kläger. Da sie nicht bloß Verteidigungsmittel ist, spielt § 296 ZPO hier keine Rolle. Der Beklagte kann somit bei Zulässigkeit und Begründetheit ebenfalls einen Vollstreckungstitel gegen den Kläger erhalten und hat den Vorteil, keinen Prozesskostenvorschuss zahlen zu müssen. Diesen hat schließlich bereits der Kläger entrichtet. Die Widerklage ist zulässig, wenn die Klage im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage rechtshängig ist, die Parteien identisch sind, ein Rechtsschutzbedürfnis existiert und zwischen Klage und Widerklage Konnexität gemäß § 33 ZPO besteht. Gerichtsstand der Widerklage ist der der Klage.

JurCase informiert:

Eine Ausnahme von der geforderten Parteiidentität ist die Drittwiderklage. Hier kann der Beklagte auch neben dem Kläger einen Dritten drittwiderbeklagen. Die Zulässigkeit richtet ich nach §§ 263 ff. ZPO und stellt außerdem eine subjektive Klagehäufung gemäß §§ 59, 60 ZPO i.V.m. § 260 ZPO analog dar.

Unbedingt zu Kennen ist in der schriftlichen Prüfung die Systematik der Klageänderung. Hier kommt es zum Zusammenspiel der §§ 263, 264 und § 267 ZPO. Stets zulässig ist es dabei, den Lebenssachverhalt und/oder den Klageantrag gemäß § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu ändern, ihn also zu erweitern, zu beschränken oder an geänderte Verhältnisse anzupassen. Liegt keiner der genannten Fälle vor, kann eine Klageänderung nur vorgenommen werden, wenn der Beklagte gemäß § 263 ZPO zustimmt, sich gemäß § 267 ZPO rügelos einlässt oder das Gericht eine Klageänderung für sachdienlich erachtet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der bisherige Prozessstoff weiterverwendet werden kann, die bereits durchgeführte Beweiserhebung also weiter von Nutzen ist.

Die Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO kommt immer dann in Betracht, wenn der Kläger keine Entscheidung über den Streitstand mehr begehrt. Bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung ist dies ohne Einwilligung des Gegners jederzeit möglich. Der Kläger hat jedoch die Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte die Klageerhebung provoziert hat.

Jeder Referendar muss die Vorschriften der §§ 330 ff. ZPO zwingend kennen, da diese in beinahe jedem Staatsexamen mindestens einmal abgefragt werden. Das Versäumnisurteil ergeht gegen den Beklagten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erscheint oder sich nicht innerhalb der gesetzten Frist im schriftlichen Verfahren reagiert. Ist der Klageantrag des Klägers wenigstens schlüssig, wird der Beklagte in Abwesenheit antragsgemäß verurteilt. Dagegen kann der Beklagte anschließend binnen zweier Wochen Einspruch einlegen, § 338 ZPO. Ist der Einspruch zulässig, wird das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor der Säumnis befand und es wird eine neue Entscheidung getroffen. Die Kosten für die Säumnis hat der Beklagte gemäß § 344 ZPO jedoch stets zu tragen. Hier spielen auch oft die Regeln der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO eine Rolle, diese sollten im Auge behalten werden.

JurCase informiert:

Sollte der Kläger säumig sein, kann auf Antrag des Beklagten gemäß § 330 ZPO auch gegen ihn ein Versäumnisurteil ergehen. Das Urteil wird dann, egal gegen wen es ergeht, mit „Versäumnisurteil“ überschrieben.

Nebenentscheidung

§§ 91 ff. ZPO regeln die Kostenpflicht im Urteil. Grundsatz ist, dass derjenige, der unterlegen ist, die Kosten zu tragen hat. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gemäß § 92 ZPO gequotelt und entweder verhältnisgemäß geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Anwaltskosten selbst trägt und lediglich die Gerichtskosten geteilt werden. Eine Ausnahme zur erforderlichen Quotelung enthält § 92 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei ganz überwiegend, mit mindestens 90% obsiegt. In diesem Fall dürfen dem Gegner die gesamten Kosten auferlegt werden. Sonderregeln finden sich in §§ 95, 96, 100 ZPO.

§ 91a ZPO ist die zentrale Norm für den Fall der Erledigung der Hauptsache. Erledigt sich die Hauptsache nach Klageerhebung, kann der Kläger die Sache ganz oder teilweise für erledigt erklären. Dadurch vermeidet er, die gesamten Kosten tragen zu müssen, wie es bei der Klagerücknahme der Fall wäre. Der Beklagte kann sich der Erledigungserklärung anschließen. Dann entscheidet das Gericht nur noch nach dem in diesem Moment bestehenden Sach- und Streitstand über die Kosten. Derjenige, der in dieser Situation unterlegen wäre, hat die Kosten zu tragen. Wurde der Beklagte über diese Folgen belehrt, reicht es für eine Entscheidung nach billigem Ermessen auch aus, dass er zwei Wochen nach Erledigungserklärung nicht widerspricht.

Letzter Punkt im Urteil ist die Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Diese orientiert sich an der Systematik der §§ 708 ff. ZPO. Ein Urteil ist ohne Sicherheitsleistung (Fall des § 708 ZPO) oder gegen Sicherheitsleistung (Fall des § 709 ZPO) vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner hat in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO die Möglichkeit, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheitszahlung abzuwenden, um sich nicht dem Insolvenzrisiko des Gläubigers auszusetzen.

Fazit

Die genannten Normen sind lediglich ein kleiner Teil des Basiswissens des Zivilprozessrechts im Zweiten Staatsexamens. Ebenso wichtig sind die Normen zur Streitgenossenschaft, der Nebenintervention, der Anspruchshäufung oder der Veräußerung der Streitsache. Auch die Bedeutung der materiellen Rechtskraft gemäß §§ 322, 325 ZPO sollte unbedingt im Kommentar nachgelesen werden. Dennoch sind die dargestellten Probleme solche, die sich in Klausuren häufig finden lassen und helfen, die gefährlichsten Klippen sicher zu umschiffen.

JurCase informiert:

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Beitragsautor:

Isabelle Mewes

Isabelle Mewes

Isabelle absolviert ihren juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Mainz. Für JurCase gibt sie Einblicke in ihr Referendariat. Daneben teilte sie Erfahrungen über ihr Ehrenamt zu Studienzeiten bei ELSA mit. Sie beschäftigt sich außerdem mit Schlüsselqualifikationen.

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