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Gewusst

Die Berechnung des BAK-Wertes in der Assessorklausur

By 11. September 2018Oktober 12th, 2023No Comments
Assessorexamen

Die Berechnung des BAK-Wertes (Blutalkoholkonzentration) in der Assessorklausur

Vielen Referendaren ist es ein Graus, wenn sie von den zahlreichen Berechnungsmethoden des BAK-Wertes lesen. Dabei wissen die wenigsten (so ging es jedenfalls mir), wie verkompliziert viele Lehrbücher dieses Themengebiet ansprechen und wie einfach dieses eigentlich ist. Dabei ist es gerade in der Klausursituation, in der man unter enormem Stress und Zeitdruck steht, wichtig, dass man noch in der Lage ist, diesen auf seine rechtmäßige Berechnung zu prüfen. Gerade auch in der Revisionsklausur, kann hier das eine oder andere Problem auftreten.

Die Berechnungsgrundlage und ihre Auswirkungen

Zunächst einmal muss im ersten Schritt geprüft werden, wofür die BAK-Berechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei ist der Ausgangspunkt immer der Grundsatz: „in dubio pro reo“. Wer das verstanden hat, dem werden sich auch die zwei eigentlich simplen Berechnungsmethoden erschließen.

Im Grundsatz sind nämlich nur zwei Berechnungsmodelle zu beherrschen. Der BAK-Wert für die Straßenverkehrsdelikte (§§ 315c, 316 StGB) und der für die Schuld (§ 20, 21 StGB).

Bei Straßenverkehrsdelikten ist es für den Beschuldigten von Vorteil, wenn der Wert niedriger ist. Bei der Schuldfähigkeit ist es für den Beschuldigten wiederum von Vorteil, wenn der BAK-Wert höher ist.

Merke:in dubio pro reo“! Als Richter ist deshalb immer von dem Wert auszugehen, der für den Beschuldigten von Vorteil ist.

 

Berechnung für Straßenverkehrsdelikte

Ausgehend von dem oben gesagten, wird der BAK-Wert bei Straßenverkehrsdelikten wie folgt berechnet:

  1. Man rechnet erst zwei Stunden nach Tatzeit (merke: hier je niedriger, desto besser)
  2. Man rechnet dann 0,1 Promille pro Stunde weg

Beispiel:

Tatzeit: 01: 00 Uhr
Entnahmezeitpunkt: 05:00 Uhr
Messung: 0,9 Promille

Berechnung:

1. Berechnung erst ab 03:00 Uhr
2. 03:00 Uhr bis Entnahmezeitpunkt sind 2 Stunden

Also: 2 mal 0,1 Promille wird auf 0,9 Promille draufgerechnet
Ergebnis: BAK-Wert von 1,1 Promille ist zugrunde zu legen

Berechnung für Schuldfähigkeit

1. Einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille (merke: hier je höher desto besser)
2. Pro Stunde zwischen Tatzeit und Entnahmezeitpunkt werden 0,2 Promille weggerechnet

Beispiel:

Tatzeit: 03:00 Uhr
Entnahmezeitpunkt: 05:00 Uhr
Messung: 2,8 Promille

Berechnung:

1. Einmalig auf die 2,8 Promille werden 0,2 Promille drauf gerechnet = 3,0 Promille
2. Zeit zwischen Tatzeit und Entnahmezeitpunkt: 2 (Std.) mal 0,2 Promille = 0,4 Promille.

Diese 0,4 Promille werden dann zu den 3,0 Promille hinzugerechnet = 3,4 Promille.

„Widmarksche Formel“ (teilweise auch „Widmark-Formel“)

Vorab: Diese komplexe Formel steht in vielen Lehrbüchern und Kommentaren, sie regelt jedoch nur einen Spezialfall. Wichtig ist nur zu wissen, dass es sie gibt. Es wird in keiner Klausur erwartet sie anzuwenden. Das hat einfach den Hintergrund, dass es keinen Praktiker gibt, der hingeht und den Promillewert anhand dieser Formel selbst ausrechnet. In der Praxis übernimmt diese Aufgabe ein Gutachter. Diese ist immer in den Fällen anzuwenden, wenn der sogenannte „Nachtrunk“ vorliegt. Beispiel: Täter trinkt um 0:00 Uhr, verursacht um 01:00 Uhr einen Unfall, geht dann nach Hause und trinkt dort weiter (siehe dazu Fischer, § 20 RN 14).

Fazit

Wie ihr seht, ist die Berechnung des BAK-Wertes in seiner Struktur nicht so kompliziert, wie es in viele Lehrbüchern dargestellt wird. Wenn man sie ein paar Mal angewendet hat, sollte sie auch sitzen. Es ist jedoch immer schön, in einer Klausur kurz vorher zu erwähnen, dass sich die Berechnungsmethoden aus dem in dubio pro reo-Grundsatz ergeben.

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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