Das Erste Staatsexamen, aufgrund der universitären Schwerpunktsprüfung auch als Erste Juristische Prüfung bekannt, bildet den Abschluss der akademischen Ausbildung. Es besteht zunächst aus einem sog. „staatlichen Teil”, der vom Prüfungsamt des jeweiligen Bundeslandes gestellt wird. Daneben fließt das Ergebnis aus einer universitären Prüfung zu einem vom Studenten selbst gewähltem Schwerpunkt in die Gesamtnote mit ein.
Das bestandene Erste Staatsexamen ebnet den Weg in den zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst – dem Rechtsreferendariat – welcher angehende Juristen nach dem theoretischen Jurastudium an praktische juristische Tätigkeit heranführen soll.
Das Erste Staatsexamen bzw. die Erste Juristische Prüfung ist darüber hinaus auch als Referendarexamen bekannt, da das Referendariat grundsätzlich an diesem Examen anschließt.
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