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Fall des Monats FEBRUAR 2020: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

By 25. Februar 2020Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Einordnung: Waffenrecht / Gefahrenabwehrrecht

BVerwG, Urteil vom 19.06.2019
6 C 9.18

EINLEITUNG

Das Waffenrecht ist momentan ein ganz heißer Examenstipp, weil es die Rechtsprechung vielfältig beschäftigt und mit dem Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“ ein Rechtsbegriff streitentscheidend ist, der im Ersten und Zweiten Examen eine hohe Prüfungsrelevanz hat. Jüngst erst hatte die „RA“ über den Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerszene berichtet (VG Greifswald, RA 2019, 486). Im vorliegenden Fall geht es hingegen um die Frage, inwieweit die Mitgliedschaft in und die Mandatsausübung für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag. Dem Urteil des BVerwG liegt zwar das WaffG in seiner alten Fassung (a.F.) zugrunde, die Ausführungen des Gerichts gelten aber auch für die aktuelle Rechtslage.

SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT)

K ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte und stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes. Er vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat in Sachsen. K identifiziert sich voll und ganz mit den Zielen der NPD und verbreitet Hassbotschaften gegen politisch Andersdenkende. Die zuständige Behörde hält K deshalb für unzuverlässig im Sinne des WaffG. Dem tritt K mit dem Argument entgegen, bei der NPD handele es sich nicht um eine vom BVerfG verbotene Partei, sodass seine Aktivitäten für die Partei nicht seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. Zudem sei ihm keinerlei Fehlverhalten im Umgang mit den oder in der Aufbewahrung der Waffen vorzuwerfen. Ferner agiere er nur auf kommunaler Ebene für die NPD und habe damit keinerlei Einfluss auf deren programmatische Ausrichtung. Auch als Mitglied im Gemeinderat und Kreistag befasse er sich nur mit örtlichen Sachproblemen und werde nicht legislativ tätig. Eine Anknüpfung der Unzuverlässigkeit an seine Mitgliedschaft im Gemeinderat und Kreistag stehe im Übrigen im Widerspruch zum Grundsatz des freien Mandats. Ist K waffenrechtlich unzuverlässig?

LEITSÄTZE

1. Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt.

2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.

3. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, wenn leitende Funktionen in der Partei oder Mandate als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrgenommen werden.

4. Ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. erfüllt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. In den Fällen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen setzt dies – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat.

LÖSUNG

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des K könnte sich allein aus § 5 II Nr. 3a) WaffG ergeben. Das setzt zunächst voraus, dass die Norm überhaupt anwendbar ist. Dem steht möglicherweise entgegen, dass es für die Mitgliedschaft in Parteien eine spezielle Regelung in § 5 II Nr. 2b) WaffG gibt.

I. Verhältnis § 5 II Nr. 2b) zu § 5 II Nr. 3a) WaffG

Die zur Unzuverlässigkeit führende Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Partei, die K vorgeworfen wird, könnte abschließend in § 5 II Nr. 2b) WaffG normiert sein, sodass eine Anwendung des § 5 II Nr. 3a) WaffG ausscheidet. Da zudem die Verfassungswidrigkeit der NPD vom BVerfG bisher nicht festgestellt wurde, wäre K in diesem Fall nicht unzuverlässig

„[15] Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. zurückzutreten hätte. Die unterschiedliche tatbestandliche Ausgestaltung spricht vielmehr in gesetzessystematischer Hinsicht dafür, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Denn das in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F. genannte Merkmal der „Mitgliedschaft“ ist rein organisationsbezogen, während sich das Merkmal „Bestrebungen verfolgen“ in Nr. 3 auf die Tätigkeit bezieht. Zudem beträgt die „Wohlverhaltensfrist“ bei Nr. 2 zehn Jahre, bei Nr. 3 aber nur fünf Jahre. Daher verbleibt für § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. […] ein substantieller Anwendungsbereich. […]

Wortlautauslegung

[16] Der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. steht vor allem auch der Normzweck entgegen. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben, dass es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden. Eine derartige Schutzlücke entstünde jedoch dann, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Art im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet.“

Teleologische Auslegung

BVerwG, Urteile vom 30.9.2009,
6 C 29.08, Rn 17, und vom 16.5.2007,
6 C 24.06, Rn 46f., 65

Fraglich ist aber, ob das in Art. 21 II, IV GG zum Ausdruck kommende sog. Parteienprivileg ein anderes Normverständnis gebietet.

Problem: Wertung des Art. 21 II, IV GG (sog. Parteienprivileg)

„[17] […] Zwar verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 4 GG n.F.) bis zu der – hier noch nicht anwendbaren – Neufassung des Art. 21 GG [..], mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung auszuschließen (vgl. Art. 21 Abs. 3 GG n.F.), jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte strafrechtliche oder administrative Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht. Andere Sanktionen als die zum Parteiverbot führende Feststellung der Verfassungswidrigkeit sah Art. 21 Abs. 2 GG a.F. nicht vor und ließ das Grundgesetz seinerzeit nicht zu. Ausgeschlossen war damit auch jede im Rang unter dem Grundgesetz stehende Regelung zur Benachteiligung wegen der Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder wegen des Eintretens für deren Ziele. […] Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bezog sich dabei nicht nur auf die Parteiorganisation, sondern auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen.

Inhalt des Parteienprivilegs

Schutz aller parteibezogenen Tätigkeiten

[18] Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Voraussetzungen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang; denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liegt nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen.

Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann, ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen. […]

Quintessenz: Für Parteiarbeit benötigt man keine Waffe

Aber evtl. mittelbare Beeinträchtigung der Parteiarbeit, weil Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse die NPD meiden könnten

Wichtig! Beeinträchtigungen der Parteiarbeit ausnahmsweise zulässig, wenn der Schutz anderer Verfassungssätze dazu berechtigt

[19] In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Der Gesetzgeber ist im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu der Einschätzung gelangt, dass das Verfolgen oder Unterstützen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter hält sich im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums, der dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen zusteht, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können.

Hier: Schutz der Rechtsgüter aus Art. 2 II 1 GG vor den extremen Gefahren durch Waffen

Weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der von Waffen ausgehenden Gefahren

Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums

[20] Für die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Betätigung, die […] die Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei ausgeübt wird. Vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. daher um eine Vorschrift, die dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG a.F. ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch keine „Aushöhlung“ des Parteienprivilegs dadurch zu befürchten, dass die vorstehenden Erwägungen auf eine Vielzahl anderer „gefahrgeneigter“ Tätigkeiten wie den Betrieb von Gaststätten oder das Führen von Kraftfahrzeugen übertragen werden könnten. Denn die zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern getroffenen Regelungen tragen dem einzigartigen Gefahrenpotenzial des Umgangs mit Waffen Rechnung. Der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommt in diesem Zusammenhang eine erheblich gesteigerte Bedeutung zu.“

Letztlich ist ein Parteimitglied genauso zu behandeln wie jeder andere Bürger

Keine Übertragbarkeit auf andere Bereiche wie z.B. das Gaststättenrecht

Demnach entfaltet § 5 II Nr. 2b) WaffG im Verhältnis zu § 5 II Nr. 3 WaffG keine Sperrwirkung.

II. Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Tatbestandlich verlangt § 5 II Nr. 3a) WaffG, dass die Vereinigung, deren Mitglied K ist, Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

„[23] […] Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. […] Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst […] die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.

Parallele zu Art. 9 II GG

Konkretisierung des Merkmals „gerichtet“

Kämpferisch-aggressive Haltung erforderlich

[25] […] Die NPD strebt auch in Sachsen danach, das Mehrparteiensystem abzuschaffen und an dessen Stelle einen autoritär geführten Staat zu errichten, in dem sich der Einzelne der Gemeinschaft unterordnen muss. Die NPD erkennt die Menschenwürde nur bei den durch ihre Abstammung definierten Mitgliedern der „Volksgemeinschaft“ an. Denjenigen Menschen, die sie nicht als Bestandteil dieser „Volksgemeinschaft“ und deshalb als Bedrohung der „deutschen Volkssubstanz“ ansieht, will die NPD Grundrechte verweigern und einen niedrigeren Rechtsstatus zuweisen. Aus der rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung ergibt sich eine Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus, auch wenn sich die NPD hierzu nicht offen bekennt. Ihre Ziele verfolgt die NPD nicht nur mit gewöhnlicher Parteiarbeit, sondern u.a. auch dadurch, dass sie den Staat diffamiert, in der Bevölkerung vorhandene Ängste und Protesthaltungen verschärft und in sozialen Medien, oft auch ohne unter dem Parteinamen in Erscheinung zu treten, fremdenfeindliche Agitation betreibt.

Subsumtion: Auftreten der NPD in Sachsen

[26] Diese tatsächlichen Feststellungen […] sind ohne weiteres geeignet, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zu tragen, dass im Fall der NPD Bestrebungen vorliegen, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. […]“

Fazit: NPD erfüllt die Voraussetzungen

III. Unterstützung der Bestrebungen durch K

Weiterhin muss K gem. § 5 II Nr. 3a) WaffG die Bestrebungen der NPD unterstützt haben.

„[28] Aus dem bereits erörterten systematischen Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. folgt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, für sich genommen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu erfüllen und von einer Unterstützung dieser Bestrebungen durch den Betroffenen auszugehen. […] Entsprechendes muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen […] auch für die rein passive Teilnahme an Parteiveranstaltungen gelten, selbst wenn diese wiederholt erfolgt. Zur Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.a WaffG a.F. führen andererseits entgegen einer verbreiteten Ansicht nicht nur solche Aktivitäten, die die Bereitschaft erkennen lassen, die Waffe zukünftig zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung einzusetzen. Denn der Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die aktive Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen die – im Einzelfall widerlegbare – Prognose eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos rechtfertigt, ohne dass darüber hinaus noch ein konkreter Bezug zum Einsatz von Waffen erforderlich ist.

Konkretisierung des Merkmals „unterstützen“ durch Vergleich mit § 5 II Nr. 2b) WaffG: Bloße Mitgliedschaft genügt nicht

Ebenfalls nicht ausreichend: (wiederholte) passive Teilnahme an Parteiveranstaltungen

Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 5.10.2015, 3 L 183/15, juris Rn 23; Beaucamp, DÖV 2018, 709, 711

Andererseits nicht erforderlich: Bereitschaft zum Einsatz der Waffe

[29] Bei der Abgrenzung zwischen relevanten Unterstützungshandlungen und lediglich untergeordneten Aktivitäten wie der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen hat das Oberverwaltungsgericht das Kriterium der Außenwirkung der konkreten Betätigung herangezogen und in der Sache zutreffend die wesentlichen Fallgruppen herausgearbeitet, in denen es gerechtfertigt erscheint, von einer Unterstützung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. auszugehen. Hierzu zählt jedenfalls die Wahrnehmung von leitenden Funktionen in der Partei. Wer herausgehobene Ämter wie dasjenige des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden in einer verfassungsfeindlichen Partei oder einer ihrer Gliederungen übernimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziert und sich dauerhaft hierfür einsetzen will. Zudem hat ein solcher Funktionsträger maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise, wie sich die Partei nach außen hin präsentiert. Dies gilt […] auch für Mitglieder eines Kreisvorstands. Selbst wenn es zuträfe, was hier offen bleiben kann, dass mit der Wahrnehmung von Parteiämtern auf dieser Ebene in erster Linie organisatorische Aufgaben ohne gesteigerte Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt von Parteiprogrammen, die Ausrichtung von Landtags- oder Bundestagswahlkämpfen oder die Aufstellung von Kandidaten für Landtags- oder Bundestagswahlen verbunden sind, ist doch gerade die ständige organisatorische Präsenz auf der kommunalen Ebene für die öffentliche Wahrnehmung einer Partei bedeutsam.

Entscheidend: Identifizierung mit den Bestrebungen der Partei und öffentliches Auftreten –> Fallgruppen des „unterstützens“ i.S.v. § 5 II Nr. 3a) WaffG:
• Vorsitzender oder stv. Vorsitzender auf Bundes-, Landes, Kreis- oder Gemeindeebene
• Mitglied des Kreisvorstands
• Abgeordneter im Bundes-, Landesoder Kommunalparlament
• Kandidat bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalwahl

[30] Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Wahrnehmung von Mandaten für eine verfassungsfeindliche Partei im Bundestag, in einem Landtag oder einer Kommunalvertretung als ein „Unterstützen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. zu werten. Entsprechendes gilt bei der Teilnahme an Wahlen als Bewerber einer verfassungsfeindlichen Partei, auch wenn hierbei kein Mandat errungen wird. Auch in diesen Fällen ist von einer besonders intensiven Identifikation mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei auszugehen. […]
[31] Die Berücksichtigung der Wahrnehmung von Mandaten in einer Kommunalvertretung bei der Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. unterstützt werden, widerspricht nicht dem Verfassungsgrundsatz des freien Mandats. […] Das freie Mandat gewährleistet […] die freie Willensbildung der Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern. Ferner gewährleistet Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Auf keinen dieser Aspekte zielt die für die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogene Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form der Wahrnehmung eines politischen Mandats. Vielmehr knüpft der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. auch in dieser Fallgruppe daran an, dass der Betroffene als Mandatsträger einen eigenen aktiven Unterstützungsbeitrag für eine verfassungsfeindliche Vereinigung leistet, dem nach der Prognose des Gesetzgebers die Gefahr einer Beeinträchtigung der waffenrechtlichen Schutzgüter durch den Betroffenen innewohnt.“

Problem: Widerspruch zum Grundsatz des freien Mandats?

Inhalt der Gewährleistungen des freien Mandats

Hier: Keine Beeinträchtigung des freien Mandats

Da K stellvertretender Kreisvorsitzender der NPD ist und diese im Kreistag sowie in einem Gemeinderat vertritt, unterstützt er i.S.v. § 5 II Nr. 3a) WaffG die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD.

IV. Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit

§ 5 II WaffG sieht bei Vorliegen seiner Voraussetzungen vor, dass eine Person in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig ist. Demnach ist fraglich, ob bei K Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von dieser Regelvermutung gebieten.

„[35] […] Hierbei muss beurteilt werden, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die legale Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Partei anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist. […] Steht fest, dass ein Mitglied einer solchen Partei deren kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung in relevanter Weise unterstützt, wird zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Orientiert sich die betreffende Partei – wie nach den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil die NPD – am historischen Nationalsozialismus, drängt sich dies in besonderem Maße auf. Es müssen gleichwohl diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. […]

Allgemeiner Maßstab für die Prüfung

Unterstützung der NPD spricht zwar besonders stark für Unzuverlässigkeit, gleichwohl sind Ausnahmen denkbar

[36] Atypische Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen, liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn – negativ – keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Da Funktions- und Mandatsträger typischerweise einen gesteigerten Einfluss auf die Ausrichtung und das Profil der Partei haben, sind vielmehr – positiv – konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht.

Konkretisierung des Ausnahmefalls:
Erforderlich ist eine beharrliche und unmissverständliche Distanzierung von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen

Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss die besonderen Umstände, die für die Ausnahme sprechen, darlegen.

Von K sind derartige Distanzierungen nicht bekannt. Er verbreitet vielmehr Hassbotschaften gegen politisch Andersdenkende, sodass keine atypischen Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 II Nr. 3a) WaffG zu widerlegen. K ist demnach waffenrechtlich unzuverlässig gem. § 5 II Nr. 3a) WaffG.

FAZIT

Die zentralen Aussagen der Entscheidung:

  • Parteimitglieder sind waffenrechtlich nicht besser zu behandeln als alle anderen Bürger. Daher sperrt § 5 II Nr. 2b) WaffG nicht die Anwendung des § 5 II Nr. 3a) WaffG.
  • Die NPD ist eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.
  • Ein „unterstützen“ i.S.v. § 5 II Nr. 3a) WaffG verlangt eine besondere Identifizierung mit den Bestrebungen der verfassungsfeindlichen Vereinigung sowie ein öffentliches Auftreten.
  • Eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 II Nr. 3a) WaffG ist nur anzunehmen, wenn sich die betreffende Person beharrlich und unmissverständlich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen in der Vereinigung distanziert.

Das Waffenrecht ist, wie in der Einleitung ausgeführt, momentan hoch examensrelevant. Ein Blick in die Examensauswertung zeigt, dass es auch in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Examensklausuren war. Daher sollte die Entscheidung zum Anlass genommen werden, sich die maßgeblichen Bestimmungen des WaffG genauer anzusehen, insbes. §§ 4, 5, 6, 45, 46 WaffG.

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Beitragsautor:

Jura Intensiv

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