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‚examensrelevant‘ – Das Recht des Mieters zur Mietminderung und Mängelbeseitigung

By 17. Mai 2021Mai 19th, 2021No Comments
JurCase examensrelevant Mietrecht

Dies erwartet dich in der 3. Ausgabe, Frühling/Sommer 2021:

 

Das Recht des Mieters zur Mietminderung und Mängelbeseitigung

von: RiAG Dr. Sven Caspers, München

in: ZAP Nr. 8 | 15.4.2021, S. 393 ff.

Schwerpunkt: Mietrecht

 

Inhalt:

I. Vorbemerkung

II. Das Recht des Mieters auf Mängelbeseitigung aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB

  1. Allgemeine Grundsätze
  2. Veränderung der Erhaltungspflicht im laufenden Mietverhältnis
  3. Gesetzliche Grenzen der Erhaltungspflicht des Vermieters
  4. Vertragliche Abwälzung der Erhaltungspflicht des Mieters

III. Das Minderungsrecht des Mieters aus § 536 Abs. 1 BGB

  1. Mangelbegriff
  2. Erheblichkeit der Beeinträchtigung
  3. Pflicht zur Mängelanzeige
  4. Rechte des Mieters bei Mängeln
  5. Ausschluss des Minderungsrechts

IV. Zusammenfassung und Ratschläge für Praxis

 

Vorbemerkung:

Gesetzliche Grundlagen des Rechts auf Mängelbeseitigung und Mietminderung des Mieters, was sowohl für den Wohnraummieter als gleichermaßen auch für den Mieter gewerblicher Räume oder Grundstücke gilt, sind die Bestimmungen der §§ 535 Abs. 1 S. 2, 555a Abs. 1, 536 BGB. Der Vermieter hat die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, wobei der Mieter die damit einhergehenden Beeinträchtigungen zu dulden hat, §§ 535 Abs. 1 S. 2, 555a Abs. 1 BGB. Dem Mieter steht daher ein ohne weiteres einklagbarer Hauptleistungsanspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung von bestehenden Mängeln zu, wobei dieser Anspruch im Synallagma zur Mietzinszahlungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB steht (BGH, Urt. v. 7.6.1989 – VIII ZR 91/88, NJW 1989, 2247; Müko-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 535 BGB Rn. 119). Daneben steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung in angemessenen Umfang für die Zeit der mehr als unerheblichen Beeinträchtigung zu, wobei die angemessene Minderung der Mietzinszahlungspflicht bereits kraft Gesetzes eintritt, ohne dass es eine Handlung oder Erklärung des Mieters bedarf, § 536 Abs. 1 S. 1-3 BGB. Der nachfolgende Beitrag wird die rechtlichen Grundsätze dieser Institute erläuternd darstellen, wobei insbesondere auch auf etwaige Fallstricke bei der gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Ansprüche eingegangen wird.

 

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Dieser Beitrag wurde zwar in der ZAP, der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, veröffentlicht und enthält verschiedene Praxishinweise. Allerdings zeichnet sich dieser Beitrag inhaltlich auch durch eine hohe Examensrelevanz aus. Deshalb veröffentlichen wir diesen Beitrag zusammen mit dem Deutschen AnwaltVerlag in unserem Kooperationsprojekt, dem Digital-Magazin ‚examensrelevant‘, damit auch du davon profitieren kannst. Denn das Magazin ist bei uns kostenlos als PDF erhältlich. Die 3. Ausgabe, Frühjahr/Sommer 2021, mit diesem und weiteren Beiträgen, erscheint am 17.05.2021.

Mehr zu unserem Digital-Magazin ‚examensrelevant‘ sowie die bereits erschienenen Ausgaben findest du hier.

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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