Der im Strafverfahren Verfolgte hat, ja nach Verfahrensstand, eine unterschiedliche Bezeichnung (s. § 157 StPO). Im Vorverfahren wird dieser „Beschuldigter“ genannt. Im Zwischenverfahren wechselt die Bezeichnung zu „Angeschuldigter“ und im Hauptverfahren dann zu „Angeklagter“. Gerade die Unterscheidung zwischen Angeschuldigtem und Angeklagtem ist von erheblicher Relevanz für den Referendar, so muss dieser im Sitzungsdienst auf die korrekte Bezeichnung bei Verlesung der Anklage achten. Erst im Vollstreckungsverfahren wird der Verfolgte als „Verurteilter“ bezeichnet.