Ein Rechtsanwalt, der einen Fachanwaltstitel trägt, muss gemäß § 15 FAO jährlich seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer darlegen, dass er sich im vorgeschriebenen Umfang fachlich fortgebildet hat. Dazu muss der Fachanwalt entweder auf seinem jeweiligen Spezialgebiet jährlich publizieren, fachspezifische Fachanwaltslehrgänge veranstalten oder als Teilnehmer an einem solchen Fortbildungskurs teilnehmen. Die Gesamtdauer des Fachanwaltslehrgangs darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Bis zu fünf Zeitstunden hiervon können unter Nachweis einer Lernerfolgskontrolle im Wege des Selbststudiums erfolgen.
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