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Der Unterlassungsanspruch im Zivilprozess (Antragsfassung, Streitgegenstand, Vollstreckung)
von: Rechtsanwalt Dr. Gernotschmitt-Gaedke, LL. M. Eur., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt/M.
in: ZAP Nr. 5 | 2.3.2021, S. 247 ff.
Schwerpunkt: Zivilprozessrecht
Inhalt:
I. Einleitung
II. Lückenhafte Behandlung des Unterlassungsanspruchs im Gesetz
III. Vertragliche und gesetzliche Unterlassungsansprüche
IV. Streitgegenstand
V. Antragsformulierung
VI. Zwangsvollstreckung
Einleitung:
Unterlassungsansprüche unterscheiden sich grundlegend von anderen prozessualen Begehren. Sie zielen nicht auf eine erfüllbare und ggf. im Wege der Vollstreckung abschließend zu erzwingende Leistung, sondern auf die Steuerung zukünftigen Verhaltens. Da zukünftige Verhaltensweisen nie vollständig vorhersehbar sind und daher auch nicht abschließend bestimmt werden können, ist dem Unterlassungsanspruch das Problem mangelnder Bestimmtheit in die Wiege gelegt. Dieses Problem begleitet den Unterlassungsanspruch auf seinem gesamten Weg der Rechtsdurchsetzung, von der Benennung des Gegenstands der Abmahnung (vgl. z.B. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG), über die Antragsfassung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Individualisierung des Streitgegenstands im Prozess (vgl. §§ 322, 260 und 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) bis zur Zwangsvollstreckung (§ 890 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). In diesem Beitrag soll der Versuch unternommen werden, diese Gesichtspunkte auch aus praktischer Sicht zu erläutern.
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Dieser Beitrag wurde zwar in der ZAP, der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, veröffentlicht und enthält verschiedene Praxishinweise. Allerdings zeichnet sich dieser Beitrag inhaltlich auch durch eine hohe Examensrelevanz aus. Deshalb veröffentlichen wir diesen Beitrag zusammen mit dem Deutschen AnwaltVerlag in unserem Kooperationsprojekt, dem Digital-Magazin ‚examensrelevant‘, damit auch du davon profitieren kannst. Denn das Magazin ist bei uns kostenlos als PDF erhältlich. Die 3. Ausgabe, Frühjahr/Sommer 2021, mit diesem und weiteren Beiträgen, erscheint am 17.05.2021.
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